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Das itcv-Blog

Wel­che Ener­gie­wen­de will die Bundesregierung?

Energie & Umwelt

Zuletzt aktua­li­siert am 25. Mai 2020 durch Jür­gen Voskuhl

Eigent­lich ist die Sache klar: Die Ener­gie­wen­de ist dezen­tral. Das sieht auch die Euro­päi­sche Uni­on (EU) so.

Klar, das ist nicht im Inter­es­se der gro­ßen Ener­gie­ver­sor­ger, den Big4 (E.ON, RWE, EnBW und Vat­ten­fall). Und natür­lich eben­so wenig im Inter­es­se ihrer zahl­rei­chen Toch­ter­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se epri­mo oder Yello: schließ­lich ver­kau­fen alle genann­ten Unter­neh­men durch die dezen­tra­le Ener­gie­ver­sor­gung ("Bür­ger­en­er­gie") weni­ger Strom.

Aber wie sehen die von uns gewähl­ten Volks­ver­tre­ter das eigent­lich? Bege­ben wir uns gemein­sam auf die Suche nach Indizien.

Bundesregierung

Sie inter­es­sie­ren sich nicht für die Details? Dann lesen Sie doch gleich mein Fazit!

Um zu der Erkennt­nis zu gelan­gen, dass die EU die dezen­tra­le Ener­gie­wen­de befür­wor­tet, muss man ledig­lich einen Blick in die am 11. Dezem­ber 2018 erlas­se­ne Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Richt­li­nie (EERL) wer­fen. Dar­in heißt es bei­spiels­wei­se bereits in der Begrün­dung in Punkt 65:

Mit dem Über­gang zur dezen­tra­li­sier­ten Ener­gie­pro­duk­ti­on sind vie­le Vor­tei­le ver­bun­den, bei­spiels­wei­se die Nut­zung vor Ort ver­füg­ba­rer Ener­gie­quel­len, eine bes­se­re loka­le Ener­gie­ver­sor­gungs­si­cher­heit, kür­ze­re Trans­port­we­ge und gerin­ge­re über­tra­gungs­be­ding­te Ener­gie­ver­lus­te. Die­se Dezen­tra­li­sie­rung wirkt sich auch posi­tiv auf die Ent­wick­lung und den Zusam­men­halt der Gemein­schaft aus, weil vor Ort Erwerbs­quel­len und Arbeits­plät­ze entstehen. 

Anschei­nend teilt die Bun­des­re­gie­rung die­se Ein­schät­zung aber nicht. Wie sonst ist es zu erklä­ren, dass der Aus­bau der dezen­tra­len Ener­gie­pro­duk­ti­on durch deut­sche Geset­ze behin­dert wird? Poten­zi­el­len Inves­to­ren wer­den stän­dig Knüp­pel zwi­schen die Bei­ne gewor­fen, bei­spiels­wei­se durch kom­pli­zier­te Geset­ze und Richt­li­ni­en, durch Beschrän­kun­gen sowie eine unnö­ti­ge Redu­zie­rung der Rendite.

Immer noch nicht besei­tigt: Die „Son­nen­steu­er“

Ein Bei­spiel für eine sol­che Ertrags­schmä­le­rung ver­birgt sich etwa im EEG § 61: Letzt­ver­brau­cher müs­sen dem­zu­fol­ge auch für selbst erzeug­ten und selbst ver­brauch­ten Strom EEG-Umla­ge zah­len, sofern die Anla­gen­grö­ße 10 kW über­schrei­tet. Zur Ein­ord­nung: Die­se Anla­gen­grö­ße ist bereits bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern sinn­voll, wenn auch das E‑Auto mit PV-Strom gela­den wer­den soll.

Gebüh­ren für selbst erzeug­ten Strom, den ich selbst ver­brau­che? Da könn­te man ja eben­so gut selbst ange­bau­tes Obst und Gemü­se besteu­ern, wel­ches ich selbst ver­zeh­re. Klingt unsin­nig? Ist es auch!

Außer dem gesun­den Men­schen­ver­stand steht dem auch die bereits erwähn­te EERL ein­deu­tig ent­ge­gen: Gemäß Art. 21 haben die Mit­glied­staa­ten dafür zu sor­gen, dass „Eigen­ver­sor­ger im Bereich erneu­er­ba­re Elek­tri­zi­tät indi­vi­du­ell oder über Aggre­ga­to­ren berech­tigt sind, … erneu­er­ba­re Ener­gie ein­schließ­lich für die Eigen­ver­sor­gung zu erzeu­gen …, ohne dass die eigen­erzeug­te Elek­tri­zi­tät aus erneu­er­ba­ren Quel­len, die an Ort und Stel­le ver­bleibt, dis­kri­mi­nie­ren­den oder unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ver­fah­ren und jeg­li­chen Abga­ben, Umla­gen oder Gebüh­ren unter­wor­fen ist“. Mit ande­ren Wor­ten: Die EEG-Umla­ge für eigen­erzeug­ten Strom ist gemäß EU-Recht nicht zulässig.

Die Anfor­de­run­gen der EERL müs­sen bis zum 30. Juni 2021 in natio­na­les Recht umge­setzt werden.

Die Anfor­de­run­gen der EERL müs­sen in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. Dafür gibt es sogar eine Dead­line, näm­lich den 30. Juni 2021.
Die EERL stammt aus dem Dezem­ber 2018, heu­te sind wir also mehr als 18 Mona­te wei­ter. Zudem steht eine Ände­rung des EEG ohne­hin gera­de an. Da drängt sich die Fra­ge auf, war­um die Bun­des­re­gie­rung die „Son­nen­steu­er“ nicht schon mit der aktu­ell anste­hen­den EEG-Novel­le abschafft?

Hick-Hack um den Solardeckel

Der soge­nann­te Solar­de­ckel ver­hin­dert die Ver­gü­tung (För­de­rung) von ein­ge­speis­tem Strom aus PV-Anla­gen, sobald die Leis­tung aller instal­lier­ten und gemäß EEG geför­der­ten PV-Anla­gen 52 GW über­schrei­tet. Die­se 52 GW wer­den in den nächs­ten Mona­ten erreicht.

Bereits im Sep­tem­ber 2019 hat die Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen, die­se Rege­lung ersatz­los abzu­schaf­fen. Pas­siert ist bis heu­te jedoch – nichts. Unge­ach­tet der stän­di­gen, fast Man­tra-arti­gen Wie­der­ho­lun­gen des Beschlus­ses und der ent­spre­chen­den Beteue­run­gen: Die Abschaf­fung des Solar­de­ckels ist bis heu­te nicht im Bun­des­ge­setz­blatt veröffentlicht.

Die inzwi­schen seit über einem hal­ben Jahr unge­klär­te Situa­ti­on stellt im Ergeb­nis eine erheb­li­che Inves­ti­ti­ons­bar­rie­re dar!

Die­se inzwi­schen seit über einem hal­ben Jahr unge­klär­te Situa­ti­on stellt im Ergeb­nis eine erheb­li­che Inves­ti­ti­ons­bar­rie­re dar: Bevor jemand eine Inves­ti­ti­on für bei­spiels­wei­se eine Dach-PV-Anla­ge tätigt, will die­ser Jemand berech­tig­ter­wei­se deren Wirt­schaft­lich­keit beur­tei­len können.
Das ist aber nicht mög­lich, wenn unklar ist, wie mit dem nicht selbst­ge­nut­zem Strom ver­fah­ren wird, also ob und wel­che Ver­gü­tung dafür in Ansatz gebracht wer­den kann.

Aber selbst wenn der 52-GW-Deckel nun end­lich abge­schafft wür­de, ist das nächs­te Pro­blem bezüg­lich des PV-Aus­baus bereits am Hori­zont sicht­bar: die Rede ist vom "atmen­den Deckel", der Absen­kung der Ein­spei­se­ver­gü­tung in Abhän­gig­keit des PV-Zubaus (EEG, § 49).
Ent­spre­chen­den Zubau vor­aus­ge­setzt, ist ein wirt­schaft­li­cher Betrieb von vor­wie­gend netz­ein­spei­sen­den PV-Anla­gen dann wohl nicht mehr möglich.

Das Mie­ter­strom­ge­setz hat Mie­ter­strom eher kom­pli­zier­ter gemacht

Immer dann, wenn Besit­zer und aus­schließ­li­cher Nut­zer einer Immo­bi­lie iden­tisch sind, ist die För­de­rung erneu­er­ba­rer Ener­gien im EEG gere­gelt. Das gilt für das pri­va­te Ein­fa­mi­li­en­haus eben­so wie für ein Gewerbeobjekt.
Aber was pas­siert, wenn Gebäu­de­tei­le ver­mie­tet sind, es also meh­re­re Nut­zer gibt? Dazu zählt bei­spiels­wei­se jedes Mehr­fa­mi­li­en­haus. Wie kön­nen sowohl Ver­mie­ter als auch Mie­ter von einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Dach des Gebäu­des pro­fi­tie­ren? Wie wird der damit erzeug­te Mie­ter­strom abge­rech­net? Wel­che Umla­gen sind dafür zu entrichten?
Das alles wird seit 2017 im Mie­ter­strom­ge­setz gere­gelt, wel­ches den Bau von PV-Anla­gen auf den Dächern von Miets­häu­sern ver­ein­fa­chen soll – eigentlich.

Von „ein­fach“ kann näm­lich abso­lut kei­ne Rede sein! Ein For­schungs­pro­jekt hat dies unter­sucht und doku­men­tiert („Zukunfts­feld Mie­ter­strom­mo­del­le: Poten­tia­le von Mie­ter­strom in Deutsch­land mit einem Fokus auf Bür­ger­en­er­gie“).
Das For­scher­team schreibt in sei­ner Zusam­men­fas­sung: „Der Ent­fal­tung die­ser all­ge­mei­nen Poten­tia­le von Mie­ter­strom ste­hen aller­dings eini­ge hem­men­de Fak­to­ren im Wege. Dazu gehört an ers­ter Stel­le die Kom­ple­xi­tät durch die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, die durch das Mie­ter­strom­ge­setz teil­wei­se sogar noch erhöht wor­den ist.
In der Pra­xis füh­ren fer­ner eine feh­len­de Ein­heit­lich­keit bzw. Stan­dar­di­sie­rungs­pro­ble­me dazu, dass die Wirt­schaft­lich­keit von Mie­ter­strom­pro­jek­ten häu­fig unklar ist.
Unter tech­ni­schen Gesichts­punk­ten bestehen beson­ders gro­ße Her­aus­for­de­run­gen beim Mess­kon­zept und Abrech­nungs­sys­tem, die eine ein­fa­che und schnel­le Umset­zung von Mie­ter­strom­pro­jek­ten behin­dern.“

Die Wis­sen­schaft wird auch von der Pra­xis unterstützt

Dies wird auch durch prak­ti­sche Erfah­run­gen in mei­nem direk­ten Umfeld bestä­tigt. So schreibt mir ein per­sön­lich bekann­ter (pri­va­ter) Immo­bi­li­en-Inves­tor (ihm gehö­ren fünf Objekte):
„Nach dem Bau von 5 PV-Anla­gen bin ich mir ganz sicher, dass das ‚von oben‘ nicht gewünscht ist. Denn sonst hät­te ich irgend­wie För­de­rung und nicht nur Wider­stand erfahren.
Wenn eine geneh­mi­ge Anla­ge beim Netz­be­trei­ber als ‚fer­tig‘ gemel­det wur­de, dann dau­er­te es 3–6 Mona­te bis ein bidi­rek­tio­na­ler Zäh­ler gesetzt war, der auch die Ein­spei­sung misst.
An den zustän­di­gen Netz­be­trei­ber muss ich wegen der EEG-Umla­ge genau die glei­chen Pro­gno­sen und Abrech­nun­gen lie­fern wie zum Bei­spiel RWE. Das schaf­fen sicher nur weni­ge Solo­künst­ler [Anm. des Autors: der Mann ist Elek­tro­in­ge­nieur].
Und last but not least: even­tu­ell ent­ste­hen­de Gewin­ne wer­den ganz sicher durch die Not­wen­dig­keit einer Fir­ma mit Zwang eines Steu­er­be­ra­ters auf­ge­fres­sen.“

Nur die Spit­ze des Eisbergs

Das waren nur drei Bei­spie­le für Hemm­nis­se der dezen­tra­len Ener­gie­wen­de, ins­be­son­de­re dem Aus­bau von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch deut­sche Geset­ze. Im Rah­men die­ses Bei­trags wol­len wir es zuguns­ten ande­rer The­men­be­rei­che dabei belassen.
Vie­le wei­te­re Bei­spie­le hat die Hoch­schu­le für Tech­nik und Wirt­schaft Ber­lin (htw) im Rah­men des For­schungs­pro­jekts PV2City gesam­melt. Die­se Sei­te ent­hält eine kur­ze Ein­füh­rung in das The­ma sowie einen Down­load-Link der von der For­schungs­grup­pe rund um Prof. Vol­ker Qua­sch­ning zusam­men­ge­stell­ten Liste.

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Das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz: Doch eher ein KohleEINstiegsgesetz?

Die­ses Gesetz, wel­ches der­zeit als Ent­wurf vor­liegt und noch vor der Som­mer­pau­se vom Bun­des­tag beschlos­sen wer­den soll, dient "zur Redu­zie­rung und zur Been­di­gung der Koh­le­ver­stro­mung" – zumin­dest der Über­schrift nach. Das Gesetz hat es jedoch bin sich!

Koh­le­aus­stiegs­ge­setz: der Name ist ein klas­si­scher Fall von Etikettenschwindel

Gemäß § 42 des Gesetz­ent­wurfs möch­te die Bun­des­re­gie­rung sämt­li­che Rege­lun­gen mit den Betrei­bern von Braun­koh­le­an­la­gen, bezie­hungs­wei­se Braun­koh­le­ta­ge­bau­un­ter­neh­men in einen öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag aus­la­gern. Damit wären ent­spre­chen­de Rege­lun­gen nicht öffent­lich ein­seh­bar (damit haben wir bei­spiels­wei­se im Zusam­men­hang mit Andre­as Scheu­ers Maut­ver­trä­gen schon schlech­te Erfah­run­gen gemacht).

Eben­falls möch­te die Bun­des­re­gie­rung in die­sem Ver­trag die „ener­gie­wirt­schaft­li­chen Not­wen­dig­keit des Tage­baus Garz­wei­ler“ fest­stel­len. Zur Klar­stel­lung: damit wür­de die Braun­koh­le­för­de­rung und ‑ver­stro­mung durch die RWE AG für wei­te­re 18(!) Jah­re fest­ge­schrie­ben, und zwar unabänderlich!
Hier wäre es sehr span­nend zu erfah­ren, wor­in genau die Not­wen­dig­keit denn begrün­det liegt? Gibt es dazu ein Gut­ach­ten (Äußerungen/​Einschätzungen sei­tens RWE zäh­len aus mei­ner Sicht NICHT dazu!)? Oder ist die­se Fest­stel­lung am Ende nur poli­tisch motiviert?
Mir liegt jeden­falls ein Gut­ach­ten vor, wel­ches dem wider­spricht! Ein­zel­hei­ten dazu auf die­ser Sei­te.

Und dann sind da ja auch noch die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen: 2,6 Mil­li­ar­den Euro für Braun­koh­le­an­la­gen im Rhein­land und 1,75 Mil­li­ar­den Euro für die Braun­koh­le­an­la­gen in der Lausitz.
Dazu heißt es, dass die­se „für die Deckung der Kos­ten der Rekul­ti­vie­rung und Wie­der­nutz­bar­ma­chung der Tage­baue und aller Tage­bau­fol­ge­kos­ten“ ver­wen­det wer­den sollen.

Jeder, der einen Scha­den ver­ur­sacht, hat die­sen auch wie­der zu besei­ti­gen – und zwar ohne dafür irgend­ei­ne Ent­schä­di­gung zu erhalten.

Aber ver­steht es sich nicht von selbst, dass ich einen Scha­den, den ich ange­rich­tet habe, wie­der besei­ti­ge? Und zwar ohne dafür eine Ent­schä­di­gung zu erhalten!

Wie lan­ge ist der Betrieb von Koh­le­kraft­wer­ken noch wirtschaftlich?

Eine Kom­po­nen­te, aus der sich die genann­ten Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen berech­nen, ist der durch die vor­zei­ti­ge Abschal­tung zu erwar­ten­de Ertrags­aus­fall für die betrof­fe­nen Unternehmen.

Nach Berech­nun­gen vom Ramez Naam, einem aner­kann­ten Exper­ten für Ener­gie und Umwelt, wer­den die Kos­ten für den Neu­bau eines Solar­parks deut­lich vor Ablauf der 18 Jah­re unter die Kos­ten fal­len, die beim Wei­ter­be­trieb eines bestehen­den fos­si­len Kraft­werks ent­ste­hen (s. nach­fol­gen­de Grafik).

Zukünftige Kosten Solarprojekte bis 2050

Bei den Betriebs­kos­ten sind inner­halb der EU zusätz­lich die Kos­ten für die erfor­der­li­chen Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te zu berück­sich­ti­gen. Die nach­fol­gen­de Gra­fik zeigt die Preis­ent­wick­lung der ETS-Zer­ti­fi­ka­te (€/​tCO₂) in den letz­ten Jah­ren (blaue Linie, Quel­le).

Preisverlauf Überschüsse ETS-Zertifikate
Zur bes­se­ren Ein­ord­nung: Ein Braun­koh­le­kraft­werk erzeugt bei der Koh­le­ver­stro­mung etwa 1,2 tCO₂/​MWh (Berech­nungs­grund­la­ge: Ver­bren­nung Braun­koh­le = 0,41 kgCO₂ /​ kWh, angen. Wir­kungs­grad Kraft­werk 35% => 1,17 tCO₂ /​ MWh).

Unterm Strich ist also davon aus­zu­ge­hen, dass RWE & Co. ihre zuneh­mend unren­ta­blen Kraft­wer­ke noch vor 2030 von ganz allei­ne abschal­ten würden.

Ver­schär­fung der Schadstoffgrenzwerte

Spä­tes­tens ab Juli 2021 (Ende der Umset­zungs­frist in natio­na­les Recht) gel­ten gemäß den EU-Vor­ga­ben zu Schad­stoff­grenz­wer­ten für Groß­feue­rungs­an­la­gen („BREF-Richt­li­nie“) stren­ge­re Grenz­wer­te für Stick­stoff­oxid, Queck­sil­ber und Ruß­par­ti­kel (das Mit­glieds­land Deutsch­land hat übri­gens gegen die Ver­schär­fung der Grenz­wer­te gestimmt). Die wenigs­ten Kraft­wer­ke ent­spre­chen die­sen Vorgaben.
Hier stellt sich im Ein­zel­fall also die Fra­ge, ob ein ent­spre­chen­der Umbau tech­nisch über­haupt mög­lich ist und wenn ja, ob die­ser auch wirt­schaft­lich sinn­voll ist. Im Ergeb­nis wer­den vie­le Koh­le­kraft­wer­ke in Euro­pa schlie­ßen müs­sen, dar­un­ter auch in Deutschland.

Aus dem begrenz­ten Zeit­raum, in dem ein Koh­le­kraft­werk noch wirt­schaft­lich betrie­ben wer­den kann und vor dem Hin­ter­grund der ab Mit­te nächs­ten Jah­res ver­schärf­ten Bestim­mun­gen der BREF-Richt­li­nie ergibt sich, dass die Höhe der vor­ge­se­he­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen min­des­tens frag­wür­dig ist.

Die Bun­des­re­gie­rung soll­te des­halb die Zeit bis zur Ver­ab­schie­dung des Koh­le­aus­stiegs­ge­set­zes sinn­voll nut­zen und an ver­schie­de­nen Stel­len nachbessern.

Schaf­fung neu­er Geschäfts­mo­del­le für Netzbetreiber

Es liegt auf der Hand, dass Ver­brau­cher bei zuneh­men­dem dezen­tra­len Aus­bau erneu­er­ba­rer Ener­gien immer weni­ger Strom von ihrem Ver­sor­ger beziehen.
Der groß­flä­chi­ge Ein­bau loka­ler Spei­cher (egal ob Bat­te­rie, E‑Auto oder Brenn­stoff­zel­le) wäre ver­mut­lich sogar der Todes­stoß für die eta­blier­ten Kon­zer­ne: Die Eigen­ver­brauchs­quo­te wür­de signi­fi­kant stei­gen, es lie­ßen sich noch­mals deut­lich weni­ger Kilo­watt­stun­den an die Ver­brau­cher verkaufen.

Die Geschäfts­mo­del­le der Big4 und der Netz­be­trei­ber wer­den also zukünf­tig in ihrer bis­he­ri­gen Form nicht mehr funk­tio­nie­ren – also müs­sen neue her! Außer den betrof­fe­nen Unter­neh­men weiß das natür­lich auch die Bun­des­re­gie­rung – und springt den Unter­neh­men hel­fend zur Seite.

Gut­ach­ten „Baro­me­ter Digi­ta­li­sie­rung der Energiewende“

Nur weni­gen ist das genann­te Gut­ach­ten bekannt, selbst Fach­leu­te aus dem Bereich erneu­er­ba­re Ener­gien haben kaum von die­sem Gut­ach­ten gehört. Der Name klingt ja auch zunächst recht unverfänglich.
ABER: Im Kern geht es dar­um, Eigen­ver­sor­gung zukünf­tig zu ver­hin­dern, und zwar durch eine neue Netz­ent­gelt­sys­te­ma­tik (hohe Grund­prei­se, nied­ri­ge Arbeitspreise).
Klaus Ober­zig hat das hier bereits ganz her­vor­ra­gend ana­ly­siert, daher spa­re ich mir die Mühe an die­ser Stelle.

Die Bun­des­netz­agen­tur als Erfüllungsgehilfe

Das vor­ge­nann­te Baro­me­ter-Gut­ach­ten ent­hält Vor­schlä­ge bezüg­lich einer neu­en Netzentgeltsystematik.

Die Netz­ent­gelt­sys­te­ma­tik ist das Fun­da­ment wel­ches not­wen­dig ist, um zu ver­hin­dern, dass Ver­brau­cher von der dezen­tra­len Ener­gie­wen­de profitieren.

Dar­auf auf­bau­end ver­setzt die Bun­des­netz­agen­tur der Eigen­ver­sor­gung dann den Todes­stoß, näm­lich mit ihrem Doku­ment „Markt­in­te­gra­ti­on aus­ge­för­der­ter und neu­er Pro­su­mer-Anla­gen“ (bezie­hungs­wei­se den dar­in ent­hal­te­nen Lösungsvorschlägen).

Pro­su­mer sind alle Strom­ver­brau­cher, die gleich­zei­tig auch Strom­erzeu­ger sind.
Alle drei im Doku­ment vor­ge­stell­ten Pro­su­mer-Model­le basie­ren auf der Grund­la­ge, dass der Netz­be­trei­ber den vom Pro­su­mer erzeug­ten Strom zunächst kom­plett abnimmt. Dafür braucht es gegen­über dem Zustand heu­te einen zusätz­li­chen Zäh­ler, wel­cher die gesam­te Men­ge erzeug­ter erneu­er­ba­rer Ener­gie zählt.
Der Pro­su­mer muss anschlie­ßend sei­nen kom­plet­ten(!) Ver­brauch vom Netz­be­trei­ber kaufen.
Beson­ders anschau­lich dar­ge­stellt wird das auf den letz­ten drei Sei­ten des Doku­ments, in denen mit kon­kre­ten Zah­len­bei­spie­len gear­bei­tet wird.

Zwei Erkennt­nis­se daraus:

  • Über eine Ver­än­de­rung der Para­me­trie­rung (u. A. monat­li­cher Grund­preis, Abnah­me­preis, Bezugs­preis) lässt sich zen­tral (also durch den Netz­be­trei­ber) steu­ern, inwie­weit Eigen­ver­brauch über­haupt noch wirt­schaft­lich ist.
  • Loka­le Spei­cher (Brenn­stoff­zel­le, E‑Auto, …) kom­men in den drei vor­ge­stell­ten Model­len über­haupt nicht vor. Bei der Beschrei­bung der „Lie­fe­ran­ten-Opti­on“ ist sogar die Rede davon, dass wegen der „sym­me­tri­schen Beprei­sung von Ein­spei­sung und Netz­be­zug das Netz für den Pro­su­mer wie ein unbe­grenz­ter Spei­cher wirkt“. Klingt doch toll, also kei­nen loka­len Spei­cher bau­en, bezie­hungs­wei­se nut­zen, oder?
    Die Haken an der Sache:
    • Über den zusätz­li­chen Zäh­ler unmit­tel­bar an der Erzeu­gungs­an­la­ge (zum Bei­spiel PV-Anla­ge) weiß der Netz­be­trei­ber in jedem Fall, wie viel Ener­gie erzeugt wur­de – unab­hän­gig davon, ob die­se nun ins Netz ein­ge­speist oder zunächst lokal gespei­chert wird. Die­se Infor­ma­ti­on lässt sich her­vor­ra­gend zum Opti­mie­ren der Para­me­trie­rung ver­wen­den – natür­lich ganz im Sin­ne des Netzbetreibers.
    • Über den monat­li­chen Basis­preis, der "pro kW" gezahlt wird, kann der Lie­fe­rant sehr prä­zi­se steu­ern, wie viel Geld der Pro­su­mer zu zah­len hat – selbst wenn er 100% Eigen­ver­brauch hätte.

Nicht über­ra­schend:  dage­gen gibt es bereits ers­te Pro­tes­te.

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Fazit

  • Die Bun­des­re­gie­rung mit ihren nach­ge­la­ger­ten Minis­te­ri­en und Behör­den ver­hin­dert, bezie­hungs­wei­se ver­zö­gert die dezen­tra­le Ener­gie­wen­de, wo immer sich die Mög­lich­keit bietet.
  • Sie schützt und unter­stützt die bis­he­ri­gen Geschäfts­mo­del­le der Big4, wo immer sie kann und so lan­ge dies mög­lich ist.
  • Die Bun­des­re­gie­rung schafft bereits jetzt die Grund­la­ge für neue Ein­nah­me­quel­len der Big4 und der Netz­be­trei­ber, da das bis­he­ri­ge Vor­ge­hen schon allein wegen der EU-Gesetz­ge­bung nicht mehr lan­ge in der jet­zi­gen Form fort­ge­führt wer­den kann.
Wei­ter­füh­ren­de Literatur

Bun­des­re­gie­rung: Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030 der Bun­des­re­gie­rung zur Umset­zung des Kli­ma­schutz­plans 2050

Clea­ring­stel­le EEG – KWKG: Richt­li­nie (EU) 2018⁄2001 – Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Richt­li­nie (EERL)

Solar­ser­ver: Markt­be­fra­gung: 52-GW-Deckel ist Inves­ti­ti­ons­bar­rie­re für Photovoltaik

Pres­se­mit­tei­lung von Par­ents For Future: Koh­le­aus­stiegs­ge­setz mutiert zum Kli­ma- und Wirtschaftskiller!

ener­ga­te mes­sen­ger 04/​2017: EU ver­schärft Stan­dards für Kraftwerksemissionen

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23. Mai 2020/1 Kommentar/von Jürgen Voskuhl
Schlagworte: Big4, Bundesnetzagentur, Energiewende, Kohleausstiegsgesetz, Mieterstromgesetz, Netzbetreiber, Solardeckel, Sonnensteuer
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1 Antwort
  1. Roland Mester
    Roland Mester sagte:
    25. Mai 2020 um 15:14

    Ja, lei­der ist bdie Regie­rung nicht auf der Sei­te der Grü­nen Ener­gie­ver­sor­ger für die Mie­ter. Sonst wür­de man nicht die­se Hür­den und Stol­per­stei­ne in den Weg gelegt bekom­men. Erfah­rung eines geplag­ten Haus­ei­gen­tü­mers, der sich auf die Fah­ne geschrie­ben hat, alle sei­ne 10 Mie­ter mit "Dach­strom" zu ver­sor­gen. Bis­lang 5 PV-Anla­gen mit 60 kWp für 6 Mie­ter, aber die Kos­ten des zwangs­wei­se staat­lich ver­ord­ne­ten Steu­er­be­ra­ters fres­sen alle Gewin­ne auf.…

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