Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Consultingleistungen und die Erstellung von Software

itcv GmbH, Solms­str. 71, 60486 Frankfurt
Stand: Mai 2018

1. GELTUNG DIESER AGB – ART UND UMFANG DER LEISTUNG

1.1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der itcv GmbH (nach­fol­gend „ITCV“), gel­ten für sämt­li­che Leis­tun­gen von ITCV auf Grund eines Ein­zel­ver­tra­ges zwi­schen ITCV und dem Auf­trag­ge­ber (nach­fol­gend „Kun­de“). Es kön­nen Dienst­leis­tun­gen beauf­tragt wer­den, insbesondere

  • Bera­tungs­leis­tun­gen im IT-Bereich
  • Unter­stüt­zung bei der Pro­jekt­lei­tung (Pro­jekt­ma­nage­ment)
  • Unter­stüt­zung bei der Instal­la­ti­on, Kon­fi­gu­ra­ti­on und Imple­men­tie­rung von Software
  • Unter­stüt­zung bei Ent­wick­lung und Anpas­sung von Soft­ware (Soft­ware­pro­gram­mie­rung)
  • Unter­stüt­zung bei Migra­ti­ons­pro­jek­ten und/​oder Datenerfassung
  • Unter­stüt­zung beim Betrieb von Software

1.2. Der Kun­de kann ITCV zur sei­ner Unter­stüt­zung bei Soft­ware­pro­gram­mie­rung beauf­tra­gen. Soft­ware­pro­gram­mie­rung liegt vor, wenn Soft­ware, Pro­gramm-Modu­le, Tools etc. für die Bedürf­nis­se des Kun­den erstellt wer­den. Hier­zu gehö­ren auch Anpas­sun­gen von Stan­dard- oder Indi­vi­du­al­soft­ware auf Quell­code­ebe­ne. Soft­ware­pro­gram­mie­rung erfolgt durch Unter­stüt­zung des Kun­den und in enger Kom­mu­ni­ka­ti­on mit die­sem im Rah­men eines ite­ra­ti­ven und inkre­men­tel­len Vor­ge­hens (agi­le Soft­ware­ent­wick­lung). Eine Qua­li­täts­si­che­rung durch ITCV erfolgt nur inso­weit, als dies im Rah­men der Unter­stüt­zungs­ar­beit ver­ein­bart wird. Soft­ware wird im Objekt­code über­las­sen, nicht im Sourcecode.

1.3. Ange­bo­te und Preis­lis­ten von ITCV sind unver­bind­lich, solan­ge sie nicht zum Inhalt einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung oder eines als ver­bind­lich gekenn­zeich­ne­ten Ange­bots der ITCV an den Kun­den wer­den. Ter­mi­ne sind unver­bind­lich, es sei denn, sie sind aus­drück­lich als ver­bind­lich gekennzeichnet.

1.4. Ver­trä­ge kom­men durch Ange­bot und Annah­me unter Gel­tung die­ser AGB zustan­de. Im Fal­le von Ange­bo­ten der ITCV an den Kun­den sind die­se für die Dau­er von 21 Tagen ver­bind­lich, sofern im Ange­bot nicht etwas ande­res gere­gelt ist. Nimmt der Kun­de das Ange­bot inner­halb der Bin­dungs­frist an (schrift­lich, per Tele­fax oder E‑Mail), kommt der Ver­trag unter Gel­tung die­ser AGB zustande.

1.5. Der Kun­de trägt die Pro­jekt- und Gesamt­ergeb­nis­ver­ant­wor­tung. ITCV unter­stützt den Kun­den bei des­sen Projekt.

1.6. Haben die Par­tei­en Son­der­kon­di­tio­nen ver­ein­bart, gel­ten die­se nicht für gleich­zei­tig lau­fen­de oder künf­ti­ge Ver­trags­ver­hält­nis­se mit dem Kun­den, es sei denn, es ist aus­drück­lich etwas ande­res vereinbart.

1.7. ITCV ist berech­tigt, Leis­tun­gen auch durch Drit­te (Sub­un­ter­neh­mer) erbrin­gen zu las­sen. Sub­un­ter­neh­mer gel­ten als wei­te­re Auf­trags­ver­ar­bei­ter im Sin­ne der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (im Fol­gen­den: DS-GVO).

1.8. Hier­mit wird der Ein­be­zie­hung von eige­nen Bedin­gun­gen des Kun­den wider­spro­chen, es sei denn es ist etwas ande­res ver­ein­bart. Die­se AGB gel­ten auch aus­schließ­lich, wenn ITCV in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­rung an die­sen ohne beson­de­ren Vor­be­halt ausführt.

1.9. Im Fal­le von Wider­sprü­chen haben Bestim­mun­gen im Ein­zel­ver­trag Vor­rang vor der jewei­li­gen Rege­lung die­ser AGB.

2. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN

2.1. Der Kun­de wird die in die­sen AGB und im Ver­trag ver­ein­bar­ten Mit­wir­kungs­leis­tun­gen erbrin­gen. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die für die Ver­trags­durch­füh­rung erfor­der­li­che Bereit­stel­lung von Infra­struk­tur, Per­so­nal, Tech­nik, Doku­men­ten, orga­ni­sa­to­ri­sche Unter­stüt­zung und die Benen­nung eines Pro­jekt­ver­ant­wort­li­chen beim Kun­den. Benö­tig­te Daten und Infor­ma­tio­nen stellt der Kun­de ITCV recht­zei­tig und in aus­rei­chen­dem Umfang zur Verfügung.

2.2. Der Kun­de wird alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen unter­neh­men und die ihm oblie­gen­den und ver­ein­bar­ten Auf­ga­ben, Bei­stel­lun­gen und Mit­wir­kungs­pflich­ten so recht­zei­tig erfül­len, dass der Pro­jekt­fort­schritt nicht beein­träch­tigt wird. ITCV ist berech­tigt, sich zur Durch­füh­rung des Ver­tra­ges sach­ver­stän­di­ger Mit­ar­bei­ter des Kun­den zu bedie­nen. Die Aus­wahl der qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­ter erfolgt in Abstim­mung mit dem Kunden.

2.3. Bei Nicht­er­fül­lung der ver­ein­bar­ten Pflich­ten tritt für den Zeit­punkt des Ver­sto­ßes bis zu des­sen Hei­lung auf Sei­ten von ITCV kein Ver­zug ein. ITCV kann eine ange­mes­se­ne Frist zur Erfül­lung set­zen und nach ergeb­nis­lo­sem Ablauf der Frist den Ver­trag kün­di­gen und Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Alter­na­tiv kann ITCV die vom Kun­den geschul­de­ten Hand­lun­gen selbst vor­neh­men oder durch einen Drit­ten zu Las­ten des Kun­den durch­füh­ren las­sen. Den durch Zeit­ver­schie­bung ent­ste­hen­den Auf­wand, ins­be­son­de­re die Aus­fall­zei­ten auf Sei­te von ITCV, erhält ITCV ent­spre­chend der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­ze, oder – falls dort kei­ne Stun­den­sät­ze fest­ge­legt sind – nach sei­ner Preis­lis­te, auch dann ver­gü­tet, wenn ITCV einen neu­en Ter­min­plan geneh­migt hat. Die sons­ti­gen Ansprü­che für den Fall der Nicht­er­fül­lung von Mit­wir­kungs­leis­tun­gen blei­ben unberührt.

2.4. Die ord­nungs­ge­mä­ße Daten­si­che­rung obliegt dem Kunden.

2.5. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, kei­ne fes­ten oder frei­en Mit­ar­bei­ter von ITCV abzu­wer­ben. Dies gilt sowohl für Mit­ar­bei­ter in einem akti­ven Arbeits­ver­hält­nis, als auch für ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter für einen Zeit­raum von 2 Jah­ren nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Als Abwer­bung gilt ein münd­li­ches oder schrift­li­ches Ange­bot, sowie ein begon­ne­nes Ver­trags­ver­hält­nis in Fest­an­stel­lung oder in frei­er Mit­ar­beit. Für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung ver­pflich­tet sich der Kun­de, eine Ver­trags­stra­fe von 25.000,- € an ITCV zu bezahlen.

3. VERGÜTUNG

3.1. Es gilt die im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­ge Preis­lis­te der ITCV. Prei­se sind Net­to­prei­se in Euro und ver­ste­hen sich zzgl. der gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

3.2. Vor­be­halt­lich einer ander­wei­ti­gen Ver­ein­ba­rung ist der Rech­nungs­be­trag 7 Tage nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu zah­len. ITCV erstellt nach­träg­lich Rech­nun­gen, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist.

3.3. Eine im Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­te Ver­gü­tung nach Auf­wand ist das Ent­gelt für den Zeit­auf­wand der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen. Ist ein Tages­satz ver­ein­bart, sind maxi­mal acht Dienst­leis­tungs­stun­den pro Tag geschul­det, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. Wer­den mehr als acht Zeit­stun­den pro Tag geleis­tet, wer­den die­se antei­lig geson­dert in Rech­nung gestellt. Ist ein Stun­den­satz ver­ein­bart, wer­den ange­fan­ge­ne Stun­den als vol­le Stun­den vergütet.

3.4. Ein im Ver­trag ver­ein­bar­ter Pau­schal­preis ist das Ent­gelt für alle ver­trag­li­chen Leis­tun­gen. Die Zah­lung des Pau­schal­prei­ses erfolgt durch die im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lun­gen. Die­se wer­den zu den im Ver­trag ver­ein­bar­ten Fris­ten fällig.

3.5. Rei­se­zei­ten, Rei­se­kos­ten, und Spe­sen wer­den geson­dert abge­rech­net. Wege­zei­ten für Hin- und Rück­fahrt wer­den in Höhe von 50 % des im Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­ten Stun­den­sat­zes vergütet.

3.6. Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind Vor­ar­bei­ten, wie die Erstel­lung von Kos­ten­vor­schlä­gen, Leis­tungs­ver­zeich­nis­sen, Pro­jek­tie­rungs­un­ter­la­gen, Spe­zi­fi­ka­tio­nen (Pflich­ten­hef­te), die vom Kun­den gefor­dert wer­den, geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu vergüten.

3.7. ITCV behält sich das Recht vor, die in einem Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ent­spre­chend ein­ge­tre­te­ner Kos­ten­stei­ge­run­gen zu erhö­hen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf von vier Mona­ten nach Abschluss des jewei­li­gen Ein­zel­ver­tra­ges. Eine sol­che Erhö­hung tritt frü­hes­tens drei Mona­te nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ITCV die Ände­rung mit­ge­teilt hat. Beträgt die Erhö­hung gerech­net auf einen Zeit­raum von 12 Mona­ten mehr als fünf Pro­zent der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung, bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen zehn Pro­zent der jähr­li­chen Ver­gü­tung, hat der Kun­de das Recht, den jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag mit ein­mo­na­ti­ger Frist zum Tag des Inkraft­tre­tens des neu­en Ent­gelts schrift­lich zu kün­di­gen. ITCV hat Anspruch auf Ver­gü­tung für die bis zum Wirk­sam­wer­den der Kün­di­gung auf­grund des Ver­tra­ges erbrach­ten Leistungen.

3.8. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges hat ITCV Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz. Die übri­gen gesetz­li­chen Rech­te von ITCV im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges des Kun­den blei­ben hier­von unbe­rührt. Sofern For­de­run­gen über­fäl­lig sind, wer­den ein­ge­hen­de Zah­lun­gen zunächst auf even­tu­el­le Kos­ten und Zin­sen, sodann auf die ältes­te For­de­rung angerechnet.

4. Eigentumsvorbehalt

Bei Ver­trä­gen, die auf Eigen­tums­über­tra­gung gerich­tet sind, blei­ben Lie­fe­run­gen bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung der jewei­li­gen Rech­nun­gen zuzüg­lich etwa­iger Neben­for­de­run­gen im unein­ge­schränk­ten Eigen­tum von ITCV. Inso­weit ist auch eine Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung durch den Kun­den ausgeschlossen.

5. ÄNDERUNGSVERLANGEN

5.1. Der Kun­de kann nach Ver­trags­ab­schluss schrift­lich Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fangs im Rah­men der Leis­tungs­fä­hig­keit von ITCV ver­lan­gen, es sei denn, dies ist für ITCV unzumutbar.

5.2. ITCV hat das Ände­rungs­ver­lan­gen des Kun­den zu prü­fen und dem Kun­den inner­halb von zehn Kalen­der­ta­gen mit­zu­tei­len, ob das Ände­rungs­ver­lan­gen für sie unzu­mut­bar ist oder eine umfang­rei­che Prü­fung erfor­dert, und ein ent­spre­chen­des Prü­fungs­an­ge­bot mit ihren Preis­vor­stel­lun­gen zu unter­brei­ten. Der Kun­de wird bin­nen zehn Kalen­der­ta­gen schrift­lich ent­we­der den Prü­fungs­auf­trag ertei­len oder ablehnen.

5.3. Hat ITCV weder die Ände­rung als unzu­mut­bar abge­lehnt noch die Ertei­lung eines Prü­fungs­auf­tra­ges nach Zif­fer 4.2 gewünscht, hat ITCV dem Kun­den ein Rea­li­sie­rungs­an­ge­bot mit Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (z.B. Leis­tungs­zeit­raum, Ter­mi­ne, Ver­gü­tung) zu unterbreiten.

5.4. Der Kun­de wird das Rea­li­sie­rungs­an­ge­bot von ITCV inner­halb der Ange­bots­bin­de­frist anneh­men oder ableh­nen. Mit der Annah­me des Ange­bots sind die ange­bo­te­nen Leis­tungs­än­de­run­gen beauf­tragt und die im Ange­bot ent­hal­te­nen Ver­trags­än­de­run­gen verbindlich.

5.5. Hat das Ände­rungs­ver­lan­gen des Kun­den kei­ne Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (z.B. Leis­tungs­zeit­raum, Ter­mi­ne, Ver­gü­tung), wird ITCV dies dem Kun­den inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums gemäß Ziffer

5.6. schrift­lich mit­tei­len. Der Kun­de und ITCV wer­den dann die gewünsch­ten Leis­tungs­än­de­run­gen ver­bind­lich fest­le­gen und die hier­für not­wen­di­gen Anpas­sun­gen der ursprüng­lich bestehen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen unver­züg­lich vornehmen.

5.7. Der Kun­de und ITCV kön­nen ver­lan­gen, dass die von dem Ände­rungs­ver­lan­gen betrof­fe­nen Arbei­ten bis zur not­wen­di­gen Anpas­sung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen unter­bro­chen werden.

5.8. Kommt die not­wen­di­ge Anpas­sung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Zugang des Ände­rungs­ver­lan­gens zustan­de, wer­den die Arbei­ten auf der Grund­la­ge der ursprüng­lich bestehen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen wei­ter­ge­führt. Die Aus­füh­rungs­fris­ten ver­län­gern sich um die Zahl der Kalen­der­ta­ge, an denen infol­ge des Ände­rungs­ver­lan­gens bzw. des­sen Prü­fung die Arbei­ten unter­bro­chen wur­den. ITCV kann für die Dau­er der Unter­bre­chung die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung sowie die ent­spre­chen­de Erhö­hung einer ver­ein­bar­ten Ober­gren­ze bzw. die ent­spre­chen­de Erhö­hung eines ver­ein­bar­ten Fest­prei­ses ver­lan­gen, wenn und soweit er oder die von der Unter­bre­chung betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter nicht ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den konn­ten und dem Kun­den dies schrift­lich mit­ge­teilt wurde.

6. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

6.1. Ist im Ein­zel­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart, räumt ITCV dem Kun­den mit voll­stän­di­ger Zah­lung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung das ein­fa­che (nicht aus­schließ­li­che), ört­lich und zeit­lich unbe­schränk­te Recht ein, die im Rah­men des Ver­tra­ges erbrach­ten Arbeits­er­geb­nis­se (Dienst­leis­tungs- und Ent­wick­lungs­er­geb­nis­se) zu nut­zen, soweit sich dies aus Zweck und Ein­satz­be­reich des Ver­tra­ges ergibt.

7. Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilierung

7.1. Die Nut­zung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Bear­bei­tung, Umar­bei­tung, ande­re Umge­stal­tung, öffent­li­che Wie­der­ga­be und öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung sowie die sons­ti­ge Ver­wer­tung von Leis­tun­gen der ITCV, die nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz geschützt sind, sind dem Kun­den nur im Rah­men der hier­für gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen sowie der Bestim­mun­gen der dafür anwend­ba­ren beson­de­ren Bedin­gun­gen oder auf Grund geson­der­ter ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen gestattet.

7.2. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alles zu unter­las­sen, was geeig­net ist, Rech­te der ITCV zu beein­träch­ti­gen. Der Kun­de haf­tet für Rechts­ver­let­zun­gen Drit­ter, denen er Zugriff auf Leis­tun­gen der ITCV gewährt, sofern der Kun­de nicht nach­weist, dass er die­se Rechts­ver­let­zun­gen nicht zu ver­tre­ten hat.

7.3. Dem Kun­den von ITCV  über­las­se­ne Pro­gram­me und Daten­ban­ken dür­fen ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung der ITCV weder über­setzt noch vom Objekt-Code in den Quell­Code umge­wan­delt wer­den. § 69e Urhe­ber­rechts­ge­setz bleibt unbe­rührt, wobei der Kun­de ITCV vor­ab mit­tei­len wird, wel­che Tei­le des ursprüng­li­chen Pro­gramms er zu dekom­pi­lie­ren beab­sich­tigt. Für die Gewäh­rung des Zugan­ges zu den Infor­ma­tio­nen oder das Dekom­pi­lie­ren kann ITCV eine ange­mes­se­ne Gebühr verlangen.

7.4. Ver­stößt der Kun­de gegen die in Zif­fern 7.1 bis 7.3 genann­ten Rege­lun­gen, ist ITCV  nach vor­he­ri­ger erfolg­lo­ser Abmah­nung berech­tigt, den Ver­trag hin­sicht­lich der betref­fen­den Leis­tun­gen frist­los aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen. Das Recht von ITCV  zur Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz bleibt vorbehalten.

8. Datenverarbeitung im Auftrag und Datenschutz

8.1. Ver­ar­bei­tet ITCV per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Auf­trag des Kun­den, erfolgt dies auf Grund­la­ge einer Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung. Liegt kei­ne den recht­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung vor, ist ITCV  berech­tigt, die davon betrof­fe­nen Leis­tun­gen zu ver­wei­gern. Die sons­ti­gen Rech­te der ITCV  in die­sem Zusam­men­hang blei­ben unberührt.

8.2. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die nicht Gegen­stand einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung im Sin­ne von Zif­fer 8.1 sind, wer­den im Rah­men der gel­ten­den recht­li­chen Rege­lun­gen durch ITCV  als Ver­ant­wort­li­che ver­ar­bei­tet. Infor­ma­tio­nen hier­zu stellt ITCV  auf www​.itcv​-soft​ware​.com/​d​a​t​e​n​s​c​h​utz bereit. ITCV ergreift in ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich in Bezug auf die­se Daten alle nach den gel­ten­den recht­li­chen Rege­lun­gen erfor­der­li­chen Maßnahmen.

9. Verschwiegenheit

9.1. ITCV behan­delt die ihr bekannt wer­den­den Infor­ma­tio­nen über Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se des Kun­den ver­trau­lich. Dies gilt nicht, soweit die­se Infor­ma­tio­nen ent­we­der offen­kun­dig wer­den oder das Inter­es­se des Kun­den an der Geheim­hal­tung erkenn­bar ent­fal­len ist.

9.2. ITCV wirkt als Dienst­leis­ter an der beruf­li­chen Tätig­keit von Kun­den, die einer beruf­li­chen Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung unter­lie­gen, mit. ITCV wahrt in Kennt­nis der straf­recht­li­chen Fol­gen einer Pflicht­ver­let­zung gemäß § 203 StGB (Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe) und den sonst anwend­ba­ren recht­li­chen Vor­schrif­ten frem­de Geheim­nis­se, die ihr von sol­chen Kun­den zugäng­lich gemacht werden.

9.3. ITCV ver­pflich­tet sich, sich nur inso­weit Kennt­nis von frem­den Geheim­nis­sen im Sin­ne von Zif­fer 16.2 zu ver­schaf­fen, als dies zur Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­lich ist.

9.4. Beim Ein­satz von Drit­ten gemäß Zif­fer 1.7 ver­pflich­tet sich ITCV, die­se in Text­form unter Beleh­rung über die straf­recht­li­chen Fol­gen einer Pflicht­ver­let­zung zur Ver­schwie­gen­heit zu ver­pflich­ten, soweit die­se im Rah­men ihrer Tätig­keit Kennt­nis von frem­den Geheim­nis­sen im Sin­ne von Zif­fer 9.2 erlan­gen könn­ten. In Bezug auf ihre Arbeits­kräf­te erfüllt ITCV die recht­li­chen Anforderungen.

9.5. Die Pflicht zur Ver­schwie­gen­heit gemäß der Zif­fern 9.1 bis 9.4 besteht nicht, soweit ITCV auf Grund einer behörd­li­chen oder gericht­li­chen Ent­schei­dung zur Offen­le­gung ver­pflich­tet ist. Soweit dies im Ein­zel­fall zuläs­sig und mög­lich ist, wird ITCV den Kun­den über die Pflicht zur Offen­le­gung in Kennt­nis setzen.

9.6. Das Mit­glied ist ver­pflich­tet, Kennt­nis­se, die es gele­gent­lich einer Auf­trags­durch­füh­rung durch die ITCV erlangt hat und die der Ver­schwie­gen­heits­pflicht eines ande­ren Mit­glie­des unter­lie­gen oder der beruf­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht all­ge­mein unter­fal­len, streng ver­trau­lich zu behandeln.

10. Verpflichtung des Kunden zu Sicherheitsmaßnahmen

Der Kun­de muss sei­ne IT-Sys­te­me regel­mä­ßig war­ten und geeig­ne­te Sicher­heits­maß­nah­men ergrei­fen, um mög­li­che Gefah­ren­po­ten­zia­le bei der Ver­wen­dung von Pro­duk­ten der ITCV zu vermeiden.

Ins­be­son­de­re sind Zugriffs­rech­te sorg­fäl­tig zu admi­nis­trie­ren, Pass­wör­ter nicht offen­zu­le­gen oder wei­ter­zu­ge­ben und stets eine aktu­el­le Anti­vi­ren­soft­ware sowie eine Fire­wall zu verwenden.

11. HAFTUNG

Für alle ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen, auch delikt­i­schen, Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gegen ITCV für Pflicht­ver­let­zun­gen von ITCV oder einen sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen gel­ten fol­gen­de Regelungen:

11.1. Bei fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, ist die Haf­tung auf den Ersatz des bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ent­ste­hen­den Durch­schnitts­scha­den beschränkt. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind Pflich­ten, die der Ver­trag ITCV nach sei­nem Inhalt zur Errei­chung des Ver­trags­zwecks auf­er­legt, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

11.2. Im Übri­gen gilt Folgendes:
Die Haf­tung bei fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zung ist auf den Auf­trags­wert begrenzt. Bei Ver­lust von Daten haf­tet ITCV nur für den­je­ni­gen Auf­wand, der bei ord­nungs­ge­mä­ßer und regel­mä­ßi­ger Daten­si­che­rung durch den Kun­den für die Wie­der­her­stel­lung der Daten erfor­der­lich gewe­sen wäre.

11.3. Die in Zif­fer 10.1 und 10.2 auf­ge­führ­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Ansprü­che wegen Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, bei Arg­list, bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, soweit das Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz zur Anwen­dung kommt, sowie bei einem Garan­tie­ver­spre­chen, soweit bzgl. Letz­te­rem in der Garan­tie­er­klä­rung nichts ande­res gere­gelt ist

12. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG

12.1. Der Ein­zel­ver­trag wird wirk­sam mit sei­ner Unter­zeich­nung durch bei­de Ver­trags­par­tei­en und läuft, sofern nicht anders ver­ein­bart, auf unbe­stimm­te Zeit. Ist der Ein­zel­ver­trag auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen, kann er von bei­den Ver­trags­par­tei­en jeder­zeit mit einer Frist von zwei Mona­ten zum Monats­en­de gekün­digt werden.

12.2. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung bleibt unberührt.

12.3. Jede Kün­di­gung bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

13. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ABTRETUNG

13.1. Der Kun­de ist zur Auf­rech­nung nur dann berech­tigt, wenn die Gegen­for­de­rung unbe­strit­ten, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von ITCV aner­kannt ist. Zurück­be­hal­tungs- und Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, ITCV bestrei­tet die zugrun­de lie­gen­den Gegen­an­sprü­che nicht oder die­se sind rechts­kräf­tig festgestellt.

13.2. Eine Abtre­tung durch den Kun­den von Ansprü­chen aus dem mit dem Kun­den geschlos­se­nen Ver­trag ist ausgeschlossen.

14. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG

14.1. Der Kun­de trägt für die Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Bestim­mun­gen Sor­ge und er sorgt dafür, dass ITCV alle rele­van­ten Sach­ver­hal­te, deren Kennt­nis aus Grün­den des Daten­schut­zes und der Geheim­hal­tung erfor­der­lich ist, bekannt gege­ben werden.

14.2. Der Kun­de und ITCV sind ver­pflich­tet, alle im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erlang­ten ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se unbe­fris­tet ver­trau­lich zu behan­deln, ins­be­son­de­re nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben oder anders als zu ver­trag­li­chen Zwe­cken zu verwerten.

15. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

15.1. Für sämt­li­che Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss von Kol­li­si­ons­recht und unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).

15.2. Ist der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus und in Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag der Sitz der ITCV. Die Ver­trags­spra­che ist deutsch.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Abwei­chun­gen von die­sen Ver­trags­be­stim­mun­gen bedür­fen der Schrift­form. Ist eine Bestim­mung des Ver­trags und/​oder die­ser Bedin­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam, so bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unberührt.