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Das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz: Ein Rohrkrepierer

Energie & Umwelt, Klimakrise

Zuletzt aktua­li­siert am 15. Juni 2020 durch Jür­gen Voskuhl

Die ist der ers­te Teil einer Bei­trags­rei­he zum deut­schen Kohleausstieg.
In die­sem Bei­trag geht es um die Ent­ste­hungs­ge­schich­te und die aktu­el­le Situa­ti­on des Koh­le­aus­stiegs­ge­set­zes, ein­schließ­lich der Kri­tik dar­an. Außer­dem beleuch­tet der Arti­kel die Wirt­schaft­lich­keit von Koh­le­kraft­wer­ken und zeigt auf, wie es in der Sache wei­ter­ge­hen könnte.

Kohleausstieg

Show­down beim deut­schen Koh­le­aus­stieg: Noch vor der Som­mer­pau­se will der deut­sche Bun­des­tag das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz beschlie­ßen. Die letz­te Sit­zungs­wo­che endet am 3. Juli, ist also nur noch weni­ge Wochen ent­fernt – Grund genug, sich ein­ge­hend mit dem The­ma zu beschäftigen!
Ver­schaf­fen wir uns zunächst einen Überblick.

Das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz: wie es dazu kam

Bereits im Kli­ma­schutz­plan 2050, der am 11. Novem­ber 2016 vom deut­schen Bun­des­tag beschlos­sen wur­de,  hieß es:

„Die Kli­ma­schutz­zie­le kön­nen nur erreicht wer­den, wenn die Koh­le­ver­stro­mung schritt­wei­se ver­rin­gert wird“

Außer­dem war in dem Doku­ment erst­mals die Rede von einem Gre­mi­um, das „zur Unter­stüt­zung des Struk­tur­wan­dels einen Instru­men­ten­mix ent­wi­ckelt, der wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung, Struk­tur­wan­del, Sozi­al­ver­träg­lich­keit und Kli­ma­schutz zusam­men­bringt“.

Die Koh­le­kom­mis­si­on

Nach­fol­gend wur­de von der deut­schen Bun­des­re­gie­rung am 6. Juni 2018 die Kom­mis­si­on für Wachs­tum, Struk­tur­wan­del und Beschäf­ti­gung (KWSB, oft auch Koh­le­kom­mis­si­on genannt) ein­ge­setzt. Im Rah­men der Kli­ma­kri­se soll­te die Kom­mis­si­on einen Vor­schlag für den Koh­le­aus­stieg erar­bei­ten, der Kli­ma­schutz, Wirt­schafts­wachs­tum und Arbeits­platz­schutz berücksichtigt.
Die Kom­mis­si­on been­de­te ihre Arbeit mit der Vor­stel­lung der Ergeb­nis­se in ihrem Abschluss­be­richt im Janu­ar 2019. Die wesent­li­chen Eck­punk­te darin:

  • Bis 2022 sol­len Braun­koh­le­kraft­wer­ke mit einer Kapa­zi­tät von drei Giga­watt sowie vier Giga­watt Stein­koh­le­kraft­wer­ke still­ge­legt werden.
  • Bis 2030 sol­len wei­te­re sechs Giga­watt Braun­koh­le und sie­ben Giga­watt Stein­koh­le vom Netz.
    Die letz­te Anla­ge soll 2038 abge­schal­tet wer­den. Es gibt zudem die Opti­on, dies auf 2035 vorzuverlegen.
  • Die vom Koh­le­aus­stieg betrof­fe­nen Regio­nen sol­len in den kom­men­den 20 Jah­ren 40 Mil­li­ar­den Euro an Struk­tur­hil­fen bekommen.
  • Die Ener­gie­kon­zer­ne sol­len ab Anfang der Zwan­zi­ger­jah­re für das vor­zei­ti­ge Abschal­ten der Kraft­wer­ke ent­schä­digt werden.
  • Einen Stopp der Rodun­gen im Ham­ba­cher Forst hält die Kom­mis­si­on für „wün­schens­wert“, spricht sich aber nicht expli­zit für den Erhalt des Wal­des aus.

Vier der 28 stimm­be­rech­tig­ten Kom­mis­si­ons­mit­glie­der haben in einem Son­der­vo­tum dar­auf hin­ge­wie­sen,  dass der Beschluss nicht mit dem Pari­ser Kli­ma­ab­kom­men ver­ein­bar ist, also die Zie­le des 2015 in Paris auch von Deutsch­land unter­zeich­ne­ten Kli­ma­schutz­über­ein­kom­mens damit nicht erreicht werden.

Die Arbeit der Kom­mis­si­on wur­de viel­fach gelobt, aber Kli­ma­for­scher und Umwelt­ver­bän­de wie­sen eben­falls dar­auf hin, dass das Ergeb­nis nicht „paris-kom­pa­ti­bel“ sei.

Der Ent­wurf des Kohleausstiegsgesetz

Im Rah­men der Umset­zung der struk­tur­po­li­ti­schen Emp­feh­lun­gen der Koh­le­kom­mis­si­on wur­de im Janu­ar im Rah­men einer Bund-/Län­der-Eini­gung zum Koh­le­aus­stieg mit dem Ent­wurf für ein Koh­le­aus­stiegs­ge­setz die Grund­la­ge geschaf­fen, wel­ches das Ende der Koh­le­ver­stro­mung bis 2038 regeln soll. Der Gesetz­ent­wurf kann hier her­un­ter­ge­la­den werden.

Öffent­li­che Anhö­rung zum Gesetzentwurf

Am 25. Mai 2020 fand eine öffent­li­che Anhö­rung statt, bei der zahl­rei­che Sach­ver­stän­di­ge Kri­tik am Geset­zes­ent­wurf äußer­ten. Die wesent­li­chen Kritikpunkte:

  • Der Gesetz­ent­wurf bleibt weit hin­ter den Vor­schlä­gen der Koh­le­kom­mis­si­on zurück.
  • Mit dem dar­in beschrie­be­nen Aus­stiegs­pfad wer­den ins­be­son­de­re durch den ver­zö­ger­ten Braun­koh­le­aus­stieg die CO2-Reduk­ti­ons­zie­le nicht erreicht; das Treib­haus­gas­bud­get wird ignoriert.
  • Es besteht kei­ne ener­gie­wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­keit für den Auf­schluss der ursprüng­lich geplan­ten Tage­bau­flä­chen. Somit ent­fällt auch ein mög­li­ches All­ge­mein­wohl­in­ter­es­se an dem Auf­schluss des Tagebaus.
  • Hand­lungs­spiel­räu­me des künf­ti­gen Gesetz­ge­bers wer­den auf Grund­la­ge der Revi­si­ons­klau­seln in §§ 41, 49 und 51 eingeschränkt.
  • § 42 des Gesetz­ent­wurfs bin­det unnö­ti­ger­wei­se zukünf­ti­gen Gesetz­ge­ber auf ver­trag­li­cher Ebene.
  • Ent­schä­di­gun­gen ( 4,35 Mil­li­ar­den Euro allein für die vor­zei­ti­ge Abschal­tung von Braun­koh­le­kraft­wer­ken) sind auf­grund der inzwi­schen ver­än­der­ten Markt­si­tua­ti­on nicht vertretbar.

Auf der ver­link­ten Sei­te des Deut­schen Bun­des­tags befin­det sich neben der Auf­zeich­nung der Ver­an­stal­tung auch eine detail­lier­te Lis­te der Kri­tik­punk­te. Fer­ner sind dort alle Stel­lung­nah­men der Sach­ver­stän­di­gen verlinkt.

Es bleibt abzu­war­ten, inwie­weit die Argu­men­te, bezie­hungs­wei­se Ände­rungs­vor­schlä­ge der Sach­ver­stän­di­gen in den abschlie­ßen­den Gesetz­ent­wurf Ein­gang finden.

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Sind Koh­le­kraft­wer­ke noch wirtschaftlich?

Seit 2018, also dem Jahr, in dem die Koh­le­kom­mis­si­on ihre Arbeit ver­rich­te­te, sind 18 Mona­te ver­gan­gen. Seit­dem haben sich wirt­schaft­li­che Para­me­ter ver­än­dert, nicht zuletzt auch durch die Coronakrise.
Genau dies ist eine der Tat­sa­chen, die Zwei­fel an den im Gesetz­ent­wurf fest­ge­schrie­be­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen auf­kom­men lässt.

Der gemein­nüt­zi­ge Kli­ma-Think-Tank Sand­bag hat im Rah­men einer Stu­die (ver­öf­fent­licht im Juli 2019) die Pro­fi­ta­bi­li­tät der deut­schen Braun­koh­le­kraft­wer­ke unter­sucht und kommt zu fol­gen­dem Schluss:

  • In der ers­ten Hälf­te des Jah­res 2019 haben die deut­schen Braun­koh­le­kraft­wer­ke 664 Mil­lio­nen Euro ver­lo­ren. Davon ent­fal­len 476 Mil­lio­nen Euro auf alte Braun­koh­le­blö­cke (gebaut vor 1990)
  • Kein ein­zi­ger Braun­koh­leblock deck­te sei­ne gesam­ten Fixkosten.
  • Die Braun­koh­le wird mit­tel­fris­tig defi­zi­tär blei­ben. Auf Basis von Pro­gno­sen der Strom- und EU-ETS-Prei­se ergibt sich, dass die alten Braun­koh­le­blö­cke allein im Zeit­raum 2020–2022 vor­aus­sicht­lich 1,8 Mil­li­ar­den Euro ver­lie­ren würden.
  • Sogar neue Braun­koh­le­kraft­wer­ke erzie­len – unter Berück­sich­ti­gung ihren vol­len Fix­kos­ten – kaum einen Gewinn.

Car­bon Tra­cker, eine gemein­nüt­zi­ge Denk­fa­brik für den Finanz­sek­tor mit einem Team aus Sach­ver­stän­di­gen der Finanz­welt, der Ener­gie­wirt­schaft und des Rechts­we­sens, kommt bereits im Okto­ber 2019 (also vor der Coro­na­kri­se!)  in einem Bericht zu dem Schluss, dass „Vier von fünf EU-Koh­le­kraft­wer­ken unren­ta­bel sind und die Ener­gie­ver­sor­ger allein in 2019 6,6 Mil­li­ar­den Euro ver­lie­ren könn­ten‟.
Wei­ter heißt es in dem Bericht, dass Deutsch­lands Braun­koh­le- und Stein­koh­le­kraft­wer­ke bis 2038 neun Mil­li­ar­den Euro ver­lie­ren könnten.

In einem ande­ren Bericht aus dem März 2020 kommt Car­bon Tra­cker zu dem Schluss, dass über 60% der welt­wei­ten Koh­le­kraft­wer­ke Strom zu höhe­ren Kos­ten erzeu­gen, als durch den Bau neu­er Anla­gen zur Strom­erzeu­gung mit­tels erneu­er­ba­rer Ener­gien mög­lich wäre.

Spä­tes­tens 2030 wird es in allen Märk­ten bil­li­ger sein, neue Wind- oder Solar­ka­pa­zi­tä­ten zu bau­en, als Koh­le wei­ter zu betreiben.

Matt Gray, Co-Lei­ter des Bereichs  Ener­gie- und Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und Co-Autor des Berichts, sagt:

„Erneu­er­ba­re Ener­gien sind der Koh­le auf der gan­zen Welt über­le­gen, und vor­ge­schla­ge­ne Koh­le­in­ves­ti­tio­nen lau­fen Gefahr, zu gestran­de­ten Ver­mö­gens­wer­ten zu wer­den, die sich jahr­zehn­te­lang in der teu­ren Koh­le­ver­stro­mung fest­set­zen könn­ten. Der Markt treibt den Über­gang zu CO2-armen Ener­gien vor­an, aber die Regie­run­gen hören nicht zu. Es ist wirt­schaft­lich sinn­voll, dass Regie­run­gen neue Koh­le­pro­jek­te sofort ein­stel­len und bestehen­de Anla­gen schritt­wei­se aus­lau­fen lassen.”

Der unab­hän­gi­ge Kli­ma-Think-Tank Ember kommt im Janu­ar 2020 in sei­nem jähr­li­chen Bericht zu fol­gen­dem Schluss:

„In nur einem Jahr ging die Koh­le­strom­erzeu­gung in der Euro­päi­schen Uni­on um 24% zurück und ist nun weni­ger als halb so hoch wie 2007. Dies führ­te allein im Jahr 2019 zu einem Rück­gang der CO2-Emis­sio­nen des euro­päi­schen Strom­sek­tors um 12% – der größ­te Rück­gang seit min­des­tens 1990.‟

Koh­le­kraft­wer­ke schei­nen also zuneh­mend unwirt­schaft­li­cher zu wer­den (was auch die Zwei­fel an den im Gesetz­ent­wurf ent­hal­te­nen Ent­schä­di­gun­gen begrün­det). Aber war­um ist das so?

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Strom­ge­ste­hungs­kos­ten und Einflussfaktoren

Eine Kenn­grö­ße zum Ver­gleich ver­schie­de­ner Strom­erzeu­gungs­ar­ten sind die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten. Hier­bei wer­den alle anfal­len­den Kos­ten (zum Bei­spiel für Brenn- und Betriebs­stof­fe, Per­so­nal, Instand­hal­tung und Wert­ab­schrei­bung) ins Ver­hält­nis zur erzeug­ten Ener­gie­men­ge gesetzt.
Nähe­rungs­wei­se kön­nen wir für die ver­schie­de­nen Arten der Strom­erzeu­gung gemäß einer Fraun­ho­fer-ISE-Stu­die aus 2018 zunächst von fol­gen­den Wer­ten ausgehen:

Stromgestehungskosten

Zur Erläu­te­rung: PV steht für Pho­to­vol­ta­ik; GHI für Glo­bal Hori­zon­tal Irra­di­an­ce, also die auf eine hori­zon­ta­le Flä­che auf der Erde tref­fen­de gesam­te Son­nen­strah­lung;  VLS ent­spricht der ange­nom­me­nen Anzahl Voll­last­stun­den in einem Jahr; GuD steht für moder­ne Gas-Kom­bi­kraft­wer­ke (Gas und Dampf).

Es ist offen­sicht­lich, das bei Pho­to­vol­ta­ik-Frei­flä­chen­an­la­gen die gerings­ten Strom­ge­ste­hungs­kos­ten  anfal­len. Durch sin­ken­de Kos­ten bei den Panels und einer bes­se­ren Aus­beu­te (kWh/​m²) wer­den die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten bei PV-Anla­gen auch in Zukunft ste­tig sinken.

Pho­to­vol­ta­ik und Wind haben aber einen ent­schei­den­den Nach­teil: die Son­ne scheint nicht immer, der Wind weht nicht immer, Spei­cher sind (noch) teu­er. Genau des­halb (und weil es ja um das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz geht) beschäf­ti­gen wir uns nach­fol­gend aus­schließ­lich mit Kraft­wer­ken, die fos­si­le Brenn­stof­fe verwenden.

Wenn wir die Wirt­schaft­lich­keit von Koh­le­kraft­wer­ken betrach­ten wol­len, müs­sen wir zum Ver­gleich auch Gas­kraft­wer­ke mit ein­be­zie­hen: Die­se ste­hen in direk­tem Wett­be­werb zuein­an­der, da bei­de Kraft­werks­ty­pen sozu­sa­gen „auf Knopf­druck‟ Strom pro­du­zie­ren kön­nen (Gas­kraft­wer­ke sogar noch deut­lich schnel­ler als Kohlekraftwerke).

Die Wirt­schaft­lich­keit eine Koh­le­kraft­werks eben­so wie die eines Gas­kraft­werks hängt dabei im wesent­li­chen von vier Fak­to­ren ab:

  • Den Brenn­stoff­kos­ten
  • Die Kos­ten für Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te im Euro­päi­schen EU-ETS-Handel
  • Der Aus­las­tung eines Kraft­werks (Anzahl Volllaststunden)
  • Sich ver­än­dern­de gesetz­li­che Rahmenbedingungen

Wer­fen wir also einen Blick auf die­se Faktoren.

Brenn­stoff­kos­ten

Die Brenn­stoff­kos­ten für Braun­koh­le kön­nen wir als kon­stant anneh­men, da der Abbau haupt­säch­lich im benach­bar­ten Braun­koh­le­ta­ge­bau erfolgt. Die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten eines Braun­koh­le­kraft­werks wer­den sich also dadurch nicht verändern.
Anders sieht das bei den Brenn­stoff­kos­ten für Stein­koh­le- und Gas­kraft­wer­ke aus: die­se schwan­ken teil­wei­se erheb­lich. Hier­zu zwei Gra­fi­ken von der Web­sei­te finan​zen​.net:

Kohlepreis

Erdgaspreis

Der Stein­koh­le­preis befin­det sich auf gleich­blei­ben­dem Niveau, nur unter­bro­chen durch das Coro­na-beding­te Tal im März und April 2020.
Der Gas­preis ori­en­tiert sich am Ölpreis, wes­halb die­ser der­zeit auf dem nied­ri­gen Niveau ver­bleibt. Damit sin­ken natür­lich auch die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten von Gaskraftwerken.
Stein­koh­le­kraft­wer­ke (und auch Braun­koh­le­kraft­wer­ke) gera­ten durch Gas­kraft­wer­ke wegen dem nied­ri­gen Gas­preis zuneh­mend unter Druck.

Zer­ti­fi­ka­te für Emis­sio­nen im EU-ETS-Handel

Betrach­ten wir nun die Preis­ent­wick­lung der Zer­ti­fi­ka­te im Euro­päi­schen Emis­si­ons­han­del (EU-ETS). Ener­gie­er­zeu­ger müs­sen die­se Zer­ti­fi­ka­te ent­spre­chend der Men­ge der von Ihnen ver­ur­sach­ten Emis­sio­nen kaufen.
Preis ETS-ZertifikateWie man sieht, bewegt sich der Preis – abge­se­hen von kurz­zei­ti­gen Aus­rei­ßern – in den letz­ten zwölf Mona­ten übli­cher­wei­se im Bereich von 23–27 €/​tCO2e. Da die Anzahl Zer­ti­fi­ka­te durch die Euro­päi­sche Uni­on Jahr für Jahr redu­ziert wird, ist hier zukünf­tig aber mit einem Preis­an­stieg zu rechnen.

Auch hier sind Gas­kraft­wer­ke gegen­über Koh­le­kraft­wer­ken im Vor­teil, denn ein Gas­kraft­werk erzeugt wesent­lich weni­ger Emis­sio­nen (etwa die Hälf­te) als ein Stein­koh­le- oder gar ein Braun­koh­le­kraft­werk.
Betrei­ber von Gas­kraft­wer­ken müs­sen gegen­über Betrei­bern von Koh­le­kraft­wer­ken also nur halb so vie­le Zer­ti­fi­ka­te je pro­du­zier­ter MWh Strom kau­fen (glei­cher Wir­kungs­grad des Kraft­werks ange­nom­men). Eine voll­stän­di­ge Lis­te der Emis­si­ons­fak­to­ren ein­ge­setz­ter Ener­gie­trä­ger zur Strom­erzeu­gung stellt übri­gens das Umwelt­bun­des­amt bereit.

Aus­las­tung

Um den Ein­fluss der Aus­las­tung auf die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten zu beur­tei­len, müs­sen wir uns zunächst mit dem Anfahr­ver­hal­ten eines Kraft­werks beschäf­ti­gen. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen sind im wesent­li­chem dem ent­spre­chen­den Abschnitt eines Wiki­pe­dia-Bei­trags entnommen.

Im Unter­schied zu den ver­gleichs­wei­se schnell (Anfahr­zeit weit unter einer Stun­de) regel­ba­ren Gas­kraft­wer­ken dau­ert das Anfah­ren eines Koh­le­kraft­werks wesent­lich länger.
Beim Anfah­ren eines Koh­le­kraft­werks wird zwi­schen Heiß­start, Warm­start und Kalt­start unterschieden.
Heiß­start bezeich­net ein Anfah­ren nach einem Still­stand von weni­ger als 8 Stun­den, ein Warm­start den Zeit­raum von 8 bis 48 Stun­den und ein Kalt­start ein Wie­der­an­fah­ren nach einem Still­stand von mehr als 48 Stun­den. Stein­koh­le­kraft­wer­ke benö­ti­gen für einen Heiß­start 2 bis 4 Stun­den, ein Kalt­start nach län­ge­rem Still­stand dau­ert 6–8 Stun­den. Braun­koh­le­kraft­wer­ke wei­sen Kalt­start­zei­ten von 9 bis 15 Stun­den auf und sind deut­lich schlech­ter regel­bar. Zudem kön­nen heu­ti­ge Braun­koh­le­kraft­wer­ke nicht unter 50 % Leis­tung gedros­selt wer­den, da sonst die Kes­sel­tem­pe­ra­tur zu stark absin­ken wür­de. Eine grö­ße­re Regel­bar­keit wird ange­strebt, wobei jedoch eine Her­un­ter­re­ge­lung auf unter 40 % der Nenn­leis­tung als unwahr­schein­lich gilt.

Auf­grund ihres schwer­fäl­li­gen Anfahr­ver­hal­tens tra­gen ins­be­son­de­re Braun­koh­le­kraft­wer­ke zum Auf­tre­ten nega­ti­ver Strom­prei­se bei.

Genug der grau­en Theo­rie, schau­en wir uns die Aus­las­tung der deut­schen Kraft­wer­ke in der Pra­xis an! Wir ver­glei­chen dazu die Situa­ti­on in 2015 mit der Situa­ti­on im lau­fen­den Jahr 2020. Zu die­sem Zweck bedie­nen wir uns der Sei­te Ener​gy​-Charts​.de, wel­che seit 2011 stets aktu­el­le Daten rund um die Strom­erzeu­gung in Deutsch­land zur Ver­fü­gung stellt. Zum bes­se­ren Ver­ständ­nis habe ich alle für uns nicht rele­van­ten und von der Ener­gie­men­ge her ver­nach­läs­sig­ba­ren Erzeu­ger ausgeblendet.

Monatliche Stromerzeugung in Deutschland in 2015

Monatliche Stromerzeugung in Deutschland in 2020

Was kön­nen wir beim Ver­gleich der bei­den Gra­fi­ken erkennen?

  • Die mit­tels Kern­kraft erzeug­te Ener­gie ist gesun­ken (Janu­ar 2015: 8,7 TWh, Janu­ar 2020: 5,8 TWh).
    Ursa­che ist die Abschal­tung der KKW Gra­fen­rhein­feld, Gund­rem­min­gen und Phil­ipps­burg im Betrachtungszeitraum.
  • Die Erneu­er­ba­ren (hier: Wind, Solar) tra­gen deut­lich mehr zur Strom­erzeu­gung bei.
    In 2015 waren es stets weni­ger als 12 TWh in einem Monat, im Febru­ar 2020 wur­den durch die Erneu­er­ba­ren 22,7 TWh erzeugt.
  • Koh­le­kraft­wer­ke tra­gen deut­lich weni­ger zur Strom­erzeu­gung bei.
    Waren es in 2015 noch 18–25 TWh in einem Monat, so kamen Braun- und Stein­koh­le in die­sem Jahr noch nicht über 13 TWh (selbst im Novem­ber 2019, dem Spit­zen­mo­nat die­ses Win­ters, waren es 16,4 TWh).

Wenn Koh­le­kraft­wer­ke heu­te gegen­über 2015 nur noch 50–60% Strom lie­fern, hat das  zwangs­läu­fig Aus­wir­kun­gen auf die Voll­last­stun­den der Kraft­wer­ke. In der Kon­se­quenz pas­siert folgendes:

  • Ein Kraft­werk wird in Teil­last betrie­ben. Dadurch sinkt der Wirkungsgrad.
  • Der Betrei­ber lässt ein Kraft­werk ein­fach durch­lau­fen, obwohl es nicht benö­tigt wird.
    Das kommt desöf­te­ren bei Braun­koh­le­kraft­wer­ken vor.
  • Der Betrei­ber schal­tet ein Kraft­werk für einen mehr oder weni­ger lan­gen Zeit­raum ab.
    Das kön­nen auch mal meh­re­re Mona­te sein.

Allen drei Fäl­le füh­ren dazu, das ein Koh­le­kraft­werk aus Betrei­ber­sicht unwirt­schaft­li­cher wird.

Gas­kraft­wer­ke kön­nen dem­ge­gen­über schnell zu- oder abge­schal­tet, bezie­hungs­wei­se in der Leis­tung gere­gelt wer­den. Für das beschrie­be­ne Durch­lau­fen las­sen gibt es bei Gas­kraft­wer­ken also kei­nen Grund. Zudem sind die Inves­ti­ti­ons­kos­ten gegen­über Koh­le­kraft­wer­ken ins­ge­samt geringer.

Auch die­ser Punkt geht also ganz klar an Gas­kraft­wer­ke: Eine sin­ken­de Anzahl Voll­last­stun­den (bis hin zur zeit­wei­sen Abschal­tung) eben­so wie ein Teil­last­be­trieb hat auf die Wirt­schaft­lich­keit eines Koh­le­kraft­werks (ins­be­son­de­re eines Braun­koh­le­kraft­werks) einen deut­lich höhe­ren Ein­fluss als auf ein Gaskraftwerk.

BVT-Schluss­fol­ge­run­gen

Wie ich bereits ange­merkt habe, haben auch sich ändern­de gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen poten­zi­ell einen Ein­fluss auf die Wirt­schaft­lich­keit eines Kraft­werks. Eine sol­che Ände­rung stellt der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 dar, wel­cher die BVT-Schluss­fol­ge­run­gen für Groß­feue­rungs­an­la­gen ent­hält (BVT = Bes­te ver­füg­ba­re Tech­nik). In die­sem Doku­ment wer­den zuläs­si­ge Berei­che für die Emis­sio­nen von Groß­feue­rungs­an­la­gen fest­ge­legt. Es geht dabei um zahl­rei­che Schad­stof­fe wie zum Bei­spiel CO2, Stick­oxi­de (NOx), Orga­ni­sche Ver­bin­dun­gen (NH3, NH4), Queck­sil­ber und Schweb­stof­fe. Die Umset­zungs­frist in natio­na­les Recht (kon­kret: in das Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes und die 13. und 17. Ver­ord­nung zum Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz) endet am 30. Juni 2021. Nach Ablauf eines wei­te­ren Jah­res gel­ten die fest­ge­leg­ten Grenz­wer­te auch für bestehen­de Anlagen.

Im Auf­trag vom Bund für Umwelt und Natur­schutz Deutsch­land e.V. hat Öko­pol in 2018 ein umfang­rei­ches Gut­ach­ten zum The­ma Stick­stoff­oxid-Emis­sio­nen aus Koh­le­kraft­wer­ken erstellt (Öko­pol war bereits an der Erstel­lung des den Schluss­fol­ge­run­gen zugrun­de lie­gen­den BVT-Merk­blatts beteiligt).

Das Gut­ach­ten kommt unter ande­rem zu fol­gen­den Schlüssen:

  • 44 von 68 Stein­koh­le­kraft­werks­blö­cken (65 %) über­schrei­ten die künf­ti­gen Min­dest­an­for­de­run­gen gemäß EU-BVT-Fest­le­gung (150 mg/​Nm3).
    Im Ver­gleich mit dem vor­ge­schla­ge­nen Grenz­wert von 85 mg/​Nm3, der mit SCR-Tech­nik im All­ge­mei­nen erreich­bar ist, lagen 59 der 68 Blö­cke dar­über (87 %).
  • Bei den Braun­koh­le­kraft­wer­ken über­schrei­ten 29 von 40 Blö­cken (73 %) die künf­ti­gen Min­dest­an­for­de­run­gen gemäß EU-BVT-Fest­le­gung (175 mg/​Nm3).
    Über dem vor­ge­schla­ge­nen Grenz­wert von 150 mg/​Nm3, der für Braun­koh­le­kraft­wer­ke mit einer Rest­lauf­zeit von min­des­tens drei bis zu acht Jah­ren gel­ten soll und mit SNCR-Tech­nik erreich­bar ist, lie­gen 36 der 40 Blö­cke (90 %). Unter­schrei­tun­gen gab es in einem Fall auf­grund spe­zi­el­ler Feue­rungs­tech­nik (Wir­bel­schicht­ver­bren­nung statt Staub­feue­rung) sowie bei drei neue­ren Blöcken.

Rele­vant ist in die­sem Zusam­men­hang auch das von Frau Dr. Roda Ver­he­yen erstell­te Gut­ach­ten, wel­ches durch die Deut­sche Umwelt­hil­fe e. V. und Kli­ma-Alli­anz Deutsch­land beauf­tragt wur­de. Frau Dr. Ver­he­yen kommt dar­in zu dem Schluss, dass

  • die Bun­des­re­gie­rung die 13. und 17. Bun­des­Im­mis­si­ons­schutz­ver­ord­nung (BIm­SchV) umge­hend anpas­sen muss, um die Ein­hal­tung der 4‑Jahresfrist sicher zu stellen.
  • eine Umset­zung, die vor allem zum Ziel hat, Tech­nik­nach­rüs­tun­gen aus­zu­schlie­ßen, unzu­läs­sig ist.
  • ein ein­heit­li­cher Grenz­wert von 85 mg/​Nm³ mach­bar und – soweit hier­zu bis­lang Daten vor­lie­gen – auch ver­hält­nis­mä­ßig ist.
  • Eine abs­trakt-gene­rel­le Aus­nah­me, die es ins­be­son­de­re Braun­koh­le­kraft­wer­ken erlau­ben wür­de, über die maxi­mal erlaub­ten 175 mg/​Nm³ im Jah­res­mit­tel hin­aus zu emit­tie­ren, euro­pa­rechts­wid­rig wäre.

Es liegt auf der Hand, dass zahl­rei­che Kraft­wer­ke, wel­che die im Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz letzt­end­lich fest­ge­leg­ten Grenz­wer­te über­schrei­ten, still­ge­legt oder umge­rüs­tet wer­den müs­sen. In eini­gen Fäl­len dürf­te die­se Umrüs­tung natur­ge­mäß kos­ten­in­ten­siv sein – was wie­der­um zu Las­ten der Wirt­schaft­lich­keit geht.

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Wei­te­re Kri­tik am Ent­wurf des Kohleausstiegsgesetzes

Nur weni­ge Tage nach Ver­öf­fent­li­chung des Gesetz­ent­wurfs mutier­te das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz in den sozia­len Medi­en bereits zum #Koh­leEINstiegs­ge­setz:

Laschet nutzt das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz, um die Leit­ent­schei­dung 2016 im Sinn von RWE zu "kor­ri­gie­ren". Das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz ist in Wirk­lich­keit Koh­le­ein­stiegs­ge­setz: Maxi­mal viel Braun­koh­le für RWE, plus maxi­mal viel Geld für RWE. Und Dat­teln geht auch noch in Betrieb. Bingo!

— useronline1 (@useronline1) Janu­a­ry 20, 2020

Kurz dar­auf äußer­ten zahl­rei­che Akti­vis­ten, Umwelt­ver­bän­de und sogar der Bun­des­rat Ihre Kri­tik an dem Gesetz­ent­wurf. Hier nur eini­ge Beispiele:

  • In der Stel­lung­nah­me ehe­ma­li­ger Mit­glie­der der Koh­le­kom­mis­si­on heißt es: „Mit der Bund-Koh­le­län­der-Eini­gung zum Koh­le­aus­stieg vom 15. Janu­ar 2020 sehen wir Buch­sta­ben und Geist der in den Emp­feh­lun­gen der KWSB erziel­ten Kom­pro­mis­se vor allem mit Blick
    auf den Kli­ma­schutz sowie den Umgang mit den vom Braun­koh­le­ta­ge­bau betrof­fe­nen Men­schen grob ver­letzt. Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass die von Bund und Ländern
    beschlos­se­nen Abwei­chun­gen von den Emp­feh­lun­gen der KWSB gra­vie­rend und ein­sei­tig zu Las­ten von Kli­ma­schutz und Tage­bau­be­trof­fe­nen gehen.‟
  • Her­mann Ott, Lei­ter des Deutsch­land-Büros der Umwelt­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Cli­ent Earth in einer Pres­se­mit­tei­lung: „Die­ses Koh­le­aus­stiegs­ge­setz ist an Pein­lich­keit nicht zu über­bie­ten. Deutsch­land wird mit Ansa­ge sei­ne natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kli­ma­zie­le ver­feh­len.‟
    Ott weist außer­dem dar­auf hin, das die vor­ge­se­he­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen nach EU-Recht nur mög­lich sind, wenn sie zukünf­ti­ge Ver­lus­te aus­glei­chen. Kraft­werks­be­trei­ber wer­den aber künf­tig Mie­se machen.
  • Green­peace-Ener­gie­ex­per­tin Lisa Göld­ner in einem Inter­view: „Die Bun­des­re­gie­rung hat die Koh­le­kom­mis­si­on damit beauf­tragt, einen Fahr­plan für den Aus­stieg aus der Koh­le zu erar­bei­ten und zuge­si­chert, dass sie den müh­sam erar­bei­te­ten Kom­pro­miss am Ende auch eins zu eins umset­zen würde.
    Jetzt liegt der fina­le Ent­wurf für das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz vor, das den Koh­le­aus­stieg gesetz­lich regelt. Und ich bin fassungslos! 
    Anders als ver­spro­chen bricht die Bun­des­re­gie­rung den Koh­le­kom­pro­miss an etli­chen Stel­len. Der Kli­ma­schutz, wich­tigs­ter Zweck des Koh­le­aus­stiegs, bleibt im Geset­zes­ent­wurf und den Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Bun­des­re­gie­rung und Koh­le­kon­zer­nen auf der Stre­cke. Aus unse­rer Sicht hat die Bun­des­re­gie­rung damit den Koh­le­kom­pro­miss auf­ge­kün­digt.‟
  • Par­ents for Future Ger­ma­ny bemän­gelt in einer Pres­se­mit­tei­lung ins­be­son­de­re die „Geheim­ab­spra­chen und pri­vat­recht­li­che Ver­trä­ge mit der Kohleindustrie‟.
  • Franz Pöter, Geschäfts­füh­rer von Solar Clus­ter Baden-Würt­tem­berg e.V. in einer Pres­se­mit­tei­lung: „Es darf nicht sein, dass die Poli­tik ein Koh­le­aus­stiegs­ge­setz ent­wirft, dass den finan­zi­el­len Rah­men aus dem Koh­le­kom­pro­miss über­schrei­tet und trotz­dem die ver­ein­bar­te CO2-Ver­rin­ge­rung nur zu einem klei­nen Teil umsetzt“.
  • Der Bun­des­rat for­dert in sei­ner Stel­lung­nah­me mehr Augen­merk auf den Aus­bau erneu­er­ba­rer Ener­gien sowie Anpas­sun­gen bei den Rege­lun­gen für Steinkohleregionen.
  • Der Bun­des­ver­band Neue Ener­gie­wirt­schaft e.V. (bne) stellt in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung fest: „Die im Green Deal vor­ge­se­he­ne Erhö­hung der euro­päi­schen Kli­ma­zie­le von 40 auf 50 bis 55%-CO2-Einsparung bis zum Jahr 2030 ist mit dem zu lang­sa­men natio­na­len Koh­le­aus­stieg nicht kom­pa­ti­bel‟.

Fazit

  • Der Abschluss­be­richt der Koh­le­kom­mis­si­on stellt einen Kom­pro­miss zwi­schen den Sta­ke­hol­dern (Bun­des­re­gie­rung, Wirt­schaft, Wis­sen­schaft, Umwelt­ver­bän­de, Gewerk­schaf­ten, betrof­fe­ne Regio­nen) dar.
  • Mit dem dar­in vor­ge­schla­ge­nen Aus­stiegs­pfad, bezie­hungs­wei­se der sich dar­aus erge­ben­den CO2-Ver­rin­ge­rung,  wer­den die Zie­le des 2015 in Paris auch von Deutsch­land unter­zeich­ne­ten Kli­ma­schutz­über­ein­kom­mens nicht erreicht.
  • Der von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­te Gesetz­ent­wurf setzt selbst die von der Koh­le­kom­mis­si­on vor­ge­se­he­ne CO2-Ver­rin­ge­rung nur zu einem klei­nen Teil um.
  • Ver­ein­ba­run­gen mit den Betrei­bern sol­len in einen öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag aus­ge­la­gert wer­den. Das hät­te zur Fol­ge, dass auch zukünf­ti­ge Regie­run­gen an die dar­in getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen gebun­den wären. Im Klar­text: Hier wer­den die Ver­hält­nis­se – ganz gezielt und bewusst – für zwei Jahr­zehn­te fest prä­ju­di­ziert und damit dem Zugriff aller zukünf­ti­gen Gesetz­ge­ber entzogen!
  • Die meis­ten Koh­le­kraft­wer­ke sind bereits heu­te unwirt­schaft­lich. Das wird sich in abseh­ba­rer Zukunft eher ver­schär­fen als ändern.
    Es ist daher anzu­neh­men, dass Betrei­ber ohne Aus­sicht auf  Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen Ihre Kraft­wer­ke in den nächs­ten Jah­ren aus eige­nem Antrieb abschal­ten würden.
  • Die im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen sind somit über­flüs­sig, min­des­tens jedoch völ­lig über­zo­gen. Sie wür­den einer Über­prü­fung durch die EU-Kom­mis­si­on (Fra­ge­stel­lung: Ist die Höhe der Bei­hil­fe ange­mes­sen?) wohl ohne­hin nicht standhalten.
    Ent­spre­chen­de Rege­lun­gen soll­ten sich daher an Wirt­schafts­pa­ra­me­tern (zum Bei­spiel Bör­sen­strom­preis, Preis für EU-ETS-Zer­ti­fi­ka­te) orientieren.

Alle in die­sem Bei­trag genann­ten Kri­tik­punk­te füh­ren letzt­end­lich dazu, dass der Autor das Nach­bes­sern des vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wurfs als nicht aus­rei­chend erachtet.
Hier bedarf es unbe­dingt eines neu­en Ent­wurfs, der sich streng an den Vor­ga­ben der Koh­le­kom­mis­si­on ori­en­tiert. Dies dürf­te aber vor der Som­mer­pau­se des Par­la­ments kaum noch zu schaf­fen sein!
Des­halb kom­me ich auf einen Vor­schlag des Abge­ord­ne­ten Dr. Andre­as Lenz (CSU), Bericht­erstat­ter im Ener­gie­aus­schuss, zurück, den die­ser bereits mehr­fach im Bun­des­tag geäu­ßert hat: war­um nicht ein­fach das Struk­tur­stär­kungs­ge­setz sepa­rat ver­ab­schie­den?  Das schafft zunächst mal Sicher­heit für die betrof­fe­nen Regio­nen und die dort leben­den Menschen!

Eine Fra­ge, die sich dann anschlie­ßend stellt: braucht es über­haupt ein Koh­le­aus­stiegs­ge­setz? Schließ­lich kann die Bun­des­re­gie­rung den Koh­le­aus­stieg auch steu­ern, indem sie die not­wen­di­gen Anpas­sun­gen der BIm­SchV ent­spre­chend para­me­triert (nied­ri­ge Grenz­wer­te) und sich im Rah­men des Euro­pean Green Deal für einen Min­dest­preis für EU-ETS-Zer­ti­fi­ka­te stark macht.
Unter­neh­men sind schließ­lich nicht per Defi­ni­ti­on vor sich ver­än­dern­den Geset­zen und Rah­men­be­din­gun­gen geschützt!


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7. Juni 2020/3 Kommentare/von Jürgen Voskuhl
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https://www.itcv-software.com/wp-content/uploads/2020/06/AdobeStock_21880178-scaled.jpeg 1707 2560 Jürgen Voskuhl /wp-content/uploads/2018/11/Logo_itcv_claim.svg Jürgen Voskuhl2020-06-07 16:32:092020-06-15 19:38:04Das Koh­le­aus­stiegs­ge­setz: Ein Rohrkrepierer
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d ren­de­ring background" srcset="https://www.itcv-software.com/wp-content/uploads/2020/07/AdobeStock_129503571-180x180.jpeg 180w, https://www.itcv-software.com/wp-content/uploads/2020/07/AdobeStock_129503571-80x80.jpeg 80w, https://www.itcv-software.com/wp-content/uploads/2020/07/AdobeStock_129503571-36x36.jpeg 36w" sizes="(max-width: 180px) 100vw, 180px"> Ener­gie­wen­de: Quo vadis, Deutschland?
Bundesregierung Wel­che Ener­gie­wen­de will die Bundesregierung?
3 Kommentare
  1. Ralf Boecker
    Ralf Boecker sagte:
    28. Juni 2020 um 12:12

    http://​www​.sci​en​tist​s4​fu​ture​.org/​i​n​f​o​m​a​t​e​r​i​a​l​/​i​n​f​o​s​-​f​u​e​r​-​m​e​d​i​e​n​s​c​h​a​f​f​e​n​d​e​/​e​i​n​-​t​e​u​e​r​-​e​r​k​a​u​f​t​e​r​-​z​u​-​l​a​n​g​s​a​m​e​r​-​k​o​h​l​e​a​u​s​s​t​ieg ➭ Kurz­mit­tei­lung der S4F zum Koh­le-Gesetz der Bun­des­re­gie­rung (26.06.20)
    + Details:
    Auf weni­gen Sei­ten ent­larvt die­ses aktu­el­le Dos­sier der S4F das angeb­li­che "Koh­le­aus­stiegs­ge­setz", das nächs­ten Frei­tag 03.07.20 noch vor der Som­mer­pau­se "auf­fäl­lig unauf­fäl­lig" im Kiel­was­ser der Coro­na-Pake­te durch den Bun­des­tag geschleust wer­den soll:
    http://www.scientists4future.org/defizite-kohleausstiegsgesetz-kvbg‑e ➭ Defi­zi­te im Koh­le-Gesetz der Bun­des­re­gie­rung (S4F-Dos­sier 26.06.20)

    + so steppt der Bär:
    http://​fri​days​for​fu​ture​.ber​lin

  2. Ralf Boecker
    Ralf Boecker sagte:
    28. Juni 2020 um 12:14

    http://​www​.de​.cli​en​te​arth​.org/​a​b​s​p​r​a​c​h​e​n​-​m​i​t​-​k​o​h​l​e​l​o​b​b​y​-​j​u​r​i​s​t​i​n​n​e​n​-​f​o​r​d​e​r​n​-​t​r​a​n​s​p​a​r​e​n​z​-​p​e​r​-​e​i​l​v​e​r​f​a​h​ren ➭ Cli­en­tE­arth for­dert Trans­pa­renz bei Mil­li­ar­den für Koh­le-Ent­schä­di­gung (26.06.20):
    "gol­de­ner Hand­schlag für Koh­le­be­trei­ber, obwohl Stu­di­en bele­gen, dass Braun­koh­le wirt­schaft­lich künf­tig weder ren­ta­bel noch zur Deckung des Ener­gie­be­darfs not­wen­dig sein wird"

    Mar­tin Kai­ser von Green­peace bringt die Kri­tik am Koh­le-Gesetz hier her­vor­ra­gend auf den Punkt und begrün­det, war­um es so nicht beschlos­sen wer­den darf:
    http://​www​.green​peace​.de/​t​h​e​m​e​n​/​e​n​e​r​g​i​e​w​e​n​d​e​-​f​o​s​s​i​l​e​-​e​n​e​r​g​i​e​n​/​k​o​h​l​e​/​u​e​b​e​r​-​d​e​n​-​r​u​n​d​e​n​-​t​i​s​c​h​-​g​e​z​o​gen ➭ Koh­le-Gesetz unter­läuft den Kli­ma­kom­pro­miss der Kom­mis­si­on (25.06.20)

    + Gegen­ent­wurf eines "grü­nen" Konjunkturprogramms:
    http://​www​.green​peace​.de/​p​r​e​s​s​e​/​p​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​e​n​/​d​e​r​-​n​e​u​n​-​p​u​n​k​t​e​-​p​lan ➭ Kli­ma­ge­rech­tes Kon­junk­tur­pro­gramm für Ener­gie, Gebäu­de, Ver­kehr, Indus­trie & Natur­schutz (DIW + FÖS 04.06.20)

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  1. Kohleverstromung ist nicht mehr wirtschaftlich! - Kölle for Future sagt:
    11. Juni 2020 um 20:35 Uhr

    […] https://​www​.itcv​-soft​ware​.com/​r​o​h​r​k​r​e​p​i​e​r​e​r​-​k​o​h​l​e​a​u​s​s​t​i​e​g​s​g​e​s​e​tz/ […]

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