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Eigentlich ist die Sache klar: Die Energiewende ist dezentral. Das sieht auch die Europäische Union (EU) so.

Klar, das ist nicht im Interesse der großen Energieversorger, den Big4 (E.ON, RWE, EnBW und Vattenfall). Und natürlich ebenso wenig im Interesse ihrer zahlreichen Tochterunternehmen wie beispielsweise eprimo oder Yello: schließlich verkaufen alle genannten Unternehmen durch die dezentrale Energieversorgung ("Bürgerenergie") weniger Strom.

Aber wie sehen die von uns gewählten Volksvertreter das eigentlich? Begeben wir uns gemeinsam auf die Suche nach Indizien.

Bundesregierung

Sie interessieren sich nicht für die Details? Dann lesen Sie doch gleich mein Fazit!

Um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die EU die dezentrale Energiewende befürwortet, muss man lediglich einen Blick in die am 11. Dezember 2018 erlassene Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL) werfen. Darin heißt es beispielsweise bereits in der Begründung in Punkt 65:

Mit dem Übergang zur dezentralisierten Energieproduktion sind viele Vorteile verbunden, beispielsweise die Nutzung vor Ort verfügbarer Energiequellen, eine bessere lokale Energieversorgungssicherheit, kürzere Transportwege und geringere übertragungsbedingte Energieverluste. Diese Dezentralisierung wirkt sich auch positiv auf die Entwicklung und den Zusammenhalt der Gemeinschaft aus, weil vor Ort Erwerbsquellen und Arbeitsplätze entstehen.

Anscheinend teilt die Bundesregierung diese Einschätzung aber nicht. Wie sonst ist es zu erklären, dass der Ausbau der dezentralen Energieproduktion durch deutsche Gesetze behindert wird? Potenziellen Investoren werden ständig Knüppel zwischen die Beine geworfen, beispielsweise durch komplizierte Gesetze und Richtlinien, durch Beschränkungen sowie eine unnötige Reduzierung der Rendite.

Immer noch nicht beseitigt: Die „Sonnensteuer“

Ein Beispiel für eine solche Ertragsschmälerung verbirgt sich etwa im EEG § 61: Letztverbraucher müssen demzufolge auch für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom EEG-Umlage zahlen, sofern die Anlagengröße 10 kW überschreitet. Zur Einordnung: Diese Anlagengröße ist bereits bei Einfamilienhäusern sinnvoll, wenn auch das E-Auto mit PV-Strom geladen werden soll.

Gebühren für selbst erzeugten Strom, den ich selbst verbrauche? Da könnte man ja ebenso gut selbst angebautes Obst und Gemüse besteuern, welches ich selbst verzehre. Klingt unsinnig? Ist es auch!

Außer dem gesunden Menschenverstand steht dem auch die bereits erwähnte EERL eindeutig entgegen: Gemäß Art. 21 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass „Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität individuell oder über Aggregatoren berechtigt sind, … erneuerbare Energie einschließlich für die Eigenversorgung zu erzeugen …, ohne dass die eigenerzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die an Ort und Stelle verbleibt, diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Verfahren und jeglichen Abgaben, Umlagen oder Gebühren unterworfen ist“. Mit anderen Worten: Die EEG-Umlage für eigenerzeugten Strom ist gemäß EU-Recht nicht zulässig.

Die Anforderungen der EERL müssen bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Anforderungen der EERL müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür gibt es sogar eine Deadline, nämlich den 30. Juni 2021.
Die EERL stammt aus dem Dezember 2018, heute sind wir also mehr als 18 Monate weiter. Zudem steht eine Änderung des EEG ohnehin gerade an. Da drängt sich die Frage auf, warum die Bundesregierung die „Sonnensteuer“ nicht schon mit der aktuell anstehenden EEG-Novelle abschafft?

Hick-Hack um den Solardeckel

Der sogenannte Solardeckel verhindert die Vergütung (Förderung) von eingespeistem Strom aus PV-Anlagen, sobald die Leistung aller installierten und gemäß EEG geförderten PV-Anlagen 52 GW überschreitet. Diese 52 GW werden in den nächsten Monaten erreicht.

Bereits im September 2019 hat die Bundesregierung beschlossen, diese Regelung ersatzlos abzuschaffen. Passiert ist bis heute jedoch - nichts. Ungeachtet der ständigen, fast Mantra-artigen Wiederholungen des Beschlusses und der entsprechenden Beteuerungen: Die Abschaffung des Solardeckels ist bis heute nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die inzwischen seit über einem halben Jahr ungeklärte Situation stellt im Ergebnis eine erhebliche Investitionsbarriere dar!

Diese inzwischen seit über einem halben Jahr ungeklärte Situation stellt im Ergebnis eine erhebliche Investitionsbarriere dar: Bevor jemand eine Investition für beispielsweise eine Dach-PV-Anlage tätigt, will dieser Jemand berechtigterweise deren Wirtschaftlichkeit beurteilen können.
Das ist aber nicht möglich, wenn unklar ist, wie mit dem nicht selbstgenutzem Strom verfahren wird, also ob und welche Vergütung dafür in Ansatz gebracht werden kann.

Aber selbst wenn der 52-GW-Deckel nun endlich abgeschafft würde, ist das nächste Problem bezüglich des PV-Ausbaus bereits am Horizont sichtbar: die Rede ist vom "atmenden Deckel", der Absenkung der Einspeisevergütung in Abhängigkeit des PV-Zubaus (EEG, § 49).
Entsprechenden Zubau vorausgesetzt, ist ein wirtschaftlicher Betrieb von vorwiegend netzeinspeisenden PV-Anlagen dann wohl nicht mehr möglich.

Das Mieterstromgesetz hat Mieterstrom eher komplizierter gemacht

Immer dann, wenn Besitzer und ausschließlicher Nutzer einer Immobilie identisch sind, ist die Förderung erneuerbarer Energien im EEG geregelt. Das gilt für das private Einfamilienhaus ebenso wie für ein Gewerbeobjekt.
Aber was passiert, wenn Gebäudeteile vermietet sind, es also mehrere Nutzer gibt? Dazu zählt beispielsweise jedes Mehrfamilienhaus. Wie können sowohl Vermieter als auch Mieter von einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes profitieren? Wie wird der damit erzeugte Mieterstrom abgerechnet? Welche Umlagen sind dafür zu entrichten?
Das alles wird seit 2017 im Mieterstromgesetz geregelt, welches den Bau von PV-Anlagen auf den Dächern von Mietshäusern vereinfachen soll - eigentlich.

Von „einfach“ kann nämlich absolut keine Rede sein! Ein Forschungsprojekt hat dies untersucht und dokumentiert („Zukunftsfeld Mieterstrommodelle: Potentiale von Mieterstrom in Deutschland mit einem Fokus auf Bürgerenergie“).
Das Forscherteam schreibt in seiner Zusammenfassung: „Der Entfaltung dieser allgemeinen Potentiale von Mieterstrom stehen allerdings einige hemmende Faktoren im Wege. Dazu gehört an erster Stelle die Komplexität durch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die durch das Mieterstromgesetz teilweise sogar noch erhöht worden ist.
In der Praxis führen ferner eine fehlende Einheitlichkeit bzw. Standardisierungsprobleme dazu, dass die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten häufig unklar ist.
Unter technischen Gesichtspunkten bestehen besonders große Herausforderungen beim Messkonzept und Abrechnungssystem, die eine einfache und schnelle Umsetzung von Mieterstromprojekten behindern.

Die Wissenschaft wird auch von der Praxis unterstützt

Dies wird auch durch praktische Erfahrungen in meinem direkten Umfeld bestätigt. So schreibt mir ein persönlich bekannter (privater) Immobilien-Investor (ihm gehören fünf Objekte):
Nach dem Bau von 5 PV-Anlagen bin ich mir ganz sicher, dass das ‚von oben‘ nicht gewünscht ist. Denn sonst hätte ich irgendwie Förderung und nicht nur Widerstand erfahren.
Wenn eine genehmige Anlage beim Netzbetreiber als ‚fertig‘ gemeldet wurde, dann dauerte es 3-6 Monate bis ein bidirektionaler Zähler gesetzt war, der auch die Einspeisung misst.
An den zuständigen Netzbetreiber muss ich wegen der EEG-Umlage genau die gleichen Prognosen und Abrechnungen liefern wie zum Beispiel RWE. Das schaffen sicher nur wenige Solokünstler [Anm. des Autors: der Mann ist Elektroingenieur].
Und last but not least: eventuell entstehende Gewinne werden ganz sicher durch die Notwendigkeit einer Firma mit Zwang eines Steuerberaters aufgefressen.

Nur die Spitze des Eisbergs

Das waren nur drei Beispiele für Hemmnisse der dezentralen Energiewende, insbesondere dem Ausbau von Photovoltaikanlagen durch deutsche Gesetze. Im Rahmen dieses Beitrags wollen wir es zugunsten anderer Themenbereiche dabei belassen.
Viele weitere Beispiele hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (htw) im Rahmen des Forschungsprojekts PV2City gesammelt. Diese Seite enthält eine kurze Einführung in das Thema sowie einen Download-Link der von der Forschungsgruppe rund um Prof. Volker Quaschning zusammengestellten Liste.

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Das Kohleausstiegsgesetz: Doch eher ein KohleEINstiegsgesetz?

Dieses Gesetz, welches derzeit als Entwurf vorliegt und noch vor der Sommerpause vom Bundestag beschlossen werden soll, dient "zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung" - zumindest der Überschrift nach. Das Gesetz hat es jedoch bin sich!

Kohleausstiegsgesetz: der Name ist ein klassischer Fall von Etikettenschwindel

Gemäß § 42 des Gesetzentwurfs möchte die Bundesregierung sämtliche Regelungen mit den Betreibern von Braunkohleanlagen, beziehungsweise Braunkohletagebauunternehmen in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auslagern. Damit wären entsprechende Regelungen nicht öffentlich einsehbar (damit haben wir beispielsweise im Zusammenhang mit Andreas Scheuers Mautverträgen schon schlechte Erfahrungen gemacht).

Ebenfalls möchte die Bundesregierung in diesem Vertrag die „energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler“ feststellen. Zur Klarstellung: damit würde die Braunkohleförderung und -verstromung durch die RWE AG für weitere 18(!) Jahre festgeschrieben, und zwar unabänderlich!
Hier wäre es sehr spannend zu erfahren, worin genau die Notwendigkeit denn begründet liegt? Gibt es dazu ein Gutachten (Äußerungen/Einschätzungen seitens RWE zählen aus meiner Sicht NICHT dazu!)? Oder ist diese Feststellung am Ende nur politisch motiviert?
Mir liegt jedenfalls ein Gutachten vor, welches dem widerspricht! Einzelheiten dazu auf dieser Seite.

Und dann sind da ja auch noch die Entschädigungszahlungen: 2,6 Milliarden Euro für Braunkohleanlagen im Rheinland und 1,75 Milliarden Euro für die Braunkohleanlagen in der Lausitz.
Dazu heißt es, dass diese „für die Deckung der Kosten der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung der Tagebaue und aller Tagebaufolgekosten“ verwendet werden sollen.

Jeder, der einen Schaden verursacht, hat diesen auch wieder zu beseitigen - und zwar ohne dafür irgendeine Entschädigung zu erhalten.

Aber versteht es sich nicht von selbst, dass ich einen Schaden, den ich angerichtet habe, wieder beseitige? Und zwar ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten!

Wie lange ist der Betrieb von Kohlekraftwerken noch wirtschaftlich?

Eine Komponente, aus der sich die genannten Entschädigungszahlungen berechnen, ist der durch die vorzeitige Abschaltung zu erwartende Ertragsausfall für die betroffenen Unternehmen.

Nach Berechnungen vom Ramez Naam, einem anerkannten Experten für Energie und Umwelt, werden die Kosten für den Neubau eines Solarparks deutlich vor Ablauf der 18 Jahre unter die Kosten fallen, die beim Weiterbetrieb eines bestehenden fossilen Kraftwerks entstehen (s. nachfolgende Grafik).

Zukünftige Kosten Solarprojekte bis 2050

Bei den Betriebskosten sind innerhalb der EU zusätzlich die Kosten für die erforderlichen Emissionszertifikate zu berücksichtigen. Die nachfolgende Grafik zeigt die Preisentwicklung der ETS-Zertifikate (€/tCO₂) in den letzten Jahren (blaue Linie, Quelle).

Preisverlauf Überschüsse ETS-Zertifikate
Zur besseren Einordnung: Ein Braunkohlekraftwerk erzeugt bei der Kohleverstromung etwa 1,2 tCO₂/MWh (Berechnungsgrundlage: Verbrennung Braunkohle = 0,41 kgCO₂ / kWh, angen. Wirkungsgrad Kraftwerk 35% => 1,17 tCO₂ / MWh).

Unterm Strich ist also davon auszugehen, dass RWE & Co. ihre zunehmend unrentablen Kraftwerke noch vor 2030 von ganz alleine abschalten würden.

Verschärfung der Schadstoffgrenzwerte

Spätestens ab Juli 2021 (Ende der Umsetzungsfrist in nationales Recht) gelten gemäß den EU-Vorgaben zu Schadstoffgrenzwerten für Großfeuerungsanlagen („BREF-Richtlinie“) strengere Grenzwerte für Stickstoffoxid, Quecksilber und Rußpartikel (das Mitgliedsland Deutschland hat übrigens gegen die Verschärfung der Grenzwerte gestimmt). Die wenigsten Kraftwerke entsprechen diesen Vorgaben.
Hier stellt sich im Einzelfall also die Frage, ob ein entsprechender Umbau technisch überhaupt möglich ist und wenn ja, ob dieser auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Ergebnis werden viele Kohlekraftwerke in Europa schließen müssen, darunter auch in Deutschland.

Aus dem begrenzten Zeitraum, in dem ein Kohlekraftwerk noch wirtschaftlich betrieben werden kann und vor dem Hintergrund der ab Mitte nächsten Jahres verschärften Bestimmungen der BREF-Richtlinie ergibt sich, dass die Höhe der vorgesehenen Entschädigungszahlungen mindestens fragwürdig ist.

Die Bundesregierung sollte deshalb die Zeit bis zur Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes sinnvoll nutzen und an verschiedenen Stellen nachbessern.

Schaffung neuer Geschäftsmodelle für Netzbetreiber

Es liegt auf der Hand, dass Verbraucher bei zunehmendem dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien immer weniger Strom von ihrem Versorger beziehen.
Der großflächige Einbau lokaler Speicher (egal ob Batterie, E-Auto oder Brennstoffzelle) wäre vermutlich sogar der Todesstoß für die etablierten Konzerne: Die Eigenverbrauchsquote würde signifikant steigen, es ließen sich nochmals deutlich weniger Kilowattstunden an die Verbraucher verkaufen.

Die Geschäftsmodelle der Big4 und der Netzbetreiber werden also zukünftig in ihrer bisherigen Form nicht mehr funktionieren - also müssen neue her! Außer den betroffenen Unternehmen weiß das natürlich auch die Bundesregierung - und springt den Unternehmen helfend zur Seite.

Gutachten „Barometer Digitalisierung der Energiewende“

Nur wenigen ist das genannte Gutachten bekannt, selbst Fachleute aus dem Bereich erneuerbare Energien haben kaum von diesem Gutachten gehört. Der Name klingt ja auch zunächst recht unverfänglich.
ABER: Im Kern geht es darum, Eigenversorgung zukünftig zu verhindern, und zwar durch eine neue Netzentgeltsystematik (hohe Grundpreise, niedrige Arbeitspreise).
Klaus Oberzig hat das hier bereits ganz hervorragend analysiert, daher spare ich mir die Mühe an dieser Stelle.

Die Bundesnetzagentur als Erfüllungsgehilfe

Das vorgenannte Barometer-Gutachten enthält Vorschläge bezüglich einer neuen Netzentgeltsystematik.

Die Netzentgeltsystematik ist das Fundament welches notwendig ist, um zu verhindern, dass Verbraucher von der dezentralen Energiewende profitieren.

Darauf aufbauend versetzt die Bundesnetzagentur der Eigenversorgung dann den Todesstoß, nämlich mit ihrem Dokument „Marktintegration ausgeförderter und neuer Prosumer-Anlagen“ (beziehungsweise den darin enthaltenen Lösungsvorschlägen).

Prosumer sind alle Stromverbraucher, die gleichzeitig auch Stromerzeuger sind.
Alle drei im Dokument vorgestellten Prosumer-Modelle basieren auf der Grundlage, dass der Netzbetreiber den vom Prosumer erzeugten Strom zunächst komplett abnimmt. Dafür braucht es gegenüber dem Zustand heute einen zusätzlichen Zähler, welcher die gesamte Menge erzeugter erneuerbarer Energie zählt.
Der Prosumer muss anschließend seinen kompletten(!) Verbrauch vom Netzbetreiber kaufen.
Besonders anschaulich dargestellt wird das auf den letzten drei Seiten des Dokuments, in denen mit konkreten Zahlenbeispielen gearbeitet wird.

Zwei Erkenntnisse daraus:

  • Über eine Veränderung der Parametrierung (u. A. monatlicher Grundpreis, Abnahmepreis, Bezugspreis) lässt sich zentral (also durch den Netzbetreiber) steuern, inwieweit Eigenverbrauch überhaupt noch wirtschaftlich ist.
  • Lokale Speicher (Brennstoffzelle, E-Auto, …) kommen in den drei vorgestellten Modellen überhaupt nicht vor. Bei der Beschreibung der „Lieferanten-Option“ ist sogar die Rede davon, dass wegen der „symmetrischen Bepreisung von Einspeisung und Netzbezug das Netz für den Prosumer wie ein unbegrenzter Speicher wirkt“. Klingt doch toll, also keinen lokalen Speicher bauen, beziehungsweise nutzen, oder?
    Die Haken an der Sache:

    • Über den zusätzlichen Zähler unmittelbar an der Erzeugungsanlage (zum Beispiel PV-Anlage) weiß der Netzbetreiber in jedem Fall, wie viel Energie erzeugt wurde - unabhängig davon, ob diese nun ins Netz eingespeist oder zunächst lokal gespeichert wird. Diese Information lässt sich hervorragend zum Optimieren der Parametrierung verwenden - natürlich ganz im Sinne des Netzbetreibers.
    • Über den monatlichen Basispreis, der "pro kW" gezahlt wird, kann der Lieferant sehr präzise steuern, wie viel Geld der Prosumer zu zahlen hat - selbst wenn er 100% Eigenverbrauch hätte.

Nicht überraschend:  dagegen gibt es bereits erste Proteste.

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Fazit

  • Die Bundesregierung mit ihren nachgelagerten Ministerien und Behörden verhindert, beziehungsweise verzögert die dezentrale Energiewende, wo immer sich die Möglichkeit bietet.
  • Sie schützt und unterstützt die bisherigen Geschäftsmodelle der Big4, wo immer sie kann und so lange dies möglich ist.
  • Die Bundesregierung schafft bereits jetzt die Grundlage für neue Einnahmequellen der Big4 und der Netzbetreiber, da das bisherige Vorgehen schon allein wegen der EU-Gesetzgebung nicht mehr lange in der jetzigen Form fortgeführt werden kann.
Weiterführende Literatur

Bundesregierung: Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050

Clearingstelle EEG - KWKG: Richtlinie (EU) 2018/2001 - Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL)

Solarserver: Marktbefragung: 52-GW-Deckel ist Investitionsbarriere für Photovoltaik

Pressemitteilung von Parents For Future: Kohleausstiegsgesetz mutiert zum Klima- und Wirtschaftskiller!

energate messenger 04/2017: EU verschärft Standards für Kraftwerksemissionen